Sabbatjahr / Kurz-Sabbatical
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Informationen aus dem Personalportal der FHH zu den Themen Sabbatjahr und Kurz-Sabbatical zur Verfügung.
Sabbatjahr
Das Sabbatjahr ist ein Teilzeitbeschäftigungsmodell für Beamte und Tarifbeschäftigte. Auch wer in Teilzeit arbeitet, kann das Modell nutzen.
Die Rechtsgrundlage finden Sie in § 2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten. Für Tarifbeschäftigte gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Bei der herkömmlichen Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Arbeitszeit über die gesamte Dauer. Das Sabbatjahrmodell hingegen findet in zwei Phasen statt:
1. Arbeitsphase bzw. Ansparphase
Während dieser Phase arbeiten Sie zunächst in Ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter.
2. Freistellungsphase
Der Bewilligungszeitraum (beide Phasen zusammen) beträgt zwischen zwei und sieben Jahren. Die Freistellungsphase dauert zwischen einem und dreieinhalb Jahren. Sie ist zusammenhängend und frühestens ab der Hälfte des Bewilligungszeitraums zu nehmen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine frühere Freistellung möglich.
Gängige Varianten
Gängige Varianten sind Zeiträume über vier und sieben Jahre, die wie folgt gestaltet sind:
Vier Jahre:
- Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 Prozent der Arbeitszeit,
- verteilt auf drei Jahre Vollbeschäftigung und
- ein Jahr Freistellung (nach frühestens zwei Jahren).
Sieben Jahre:
- Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 85,71 Prozent der Arbeitszeit,
- verteilt auf sechs Jahre Vollbeschäftigung und
- ein Jahr Freistellung (nach frühestens dreieinhalb Jahren).
Auch andere Varianten sind möglich.
Bezüge
Für die Gesamtdauer des Sabbatjahrmodells beziehen Sie die Bezüge grundsätzlich gemäß der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung. Ausnahmen bilden bestimmte Zulagen. Die vermögenswirksamen Leistungen werden zeitanteilig gezahlt.
Als Beamtin oder Beamter erhalten Sie zudem die Sonderzahlung für Kinder sowie die Beihilfe unabhängig von der Teilzeitbeschäftigung nach den gesetzlichen Bestimmungen ungekürzt.
Erkrankung
Tarifbeschäftigte
Die Arbeitsphase verlängert sich bei längerer Erkrankung. Die Verlängerung entspricht dem Zeitraum, für den kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Sie kann ebenfalls im Anschluss an die Freistellungsphase erfolgen. Die Freistellungsphase selbst verlängert sich durch eine Arbeitsunfähigkeit nicht.
Beamte
Ausfallzeiten, die durch Mutterschutzfristen, Krankheit oder Kur entstehen, unterbrechen das Sabbatjahrmodell nicht. Dieses wird sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freizeitphase ungeachtet dieser Unterbrechungen fortgesetzt.
Vorzeitige Beendigung und Unterbrechung
Die Vereinbarung zum Sabbatjahr kann nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder unterbrochen werden. Sofern im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Sabbatjahrmodells Überzahlungen eintreten, sind die zu viel gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Arbeiten Sie bis zur Beendigung Ihres individuellen Sabbatjahrmodells mehr als Sie in diesem Zeitraum Bezüge erhalten, erhalten Sie eine Nachzahlung.
Tarifbeschäftigte
Die Beendigung oder Unterbrechung ist im Tarifbereich insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei längerer Beurlaubung und bei Mutterschutz oder Elternzeit möglich.
Beamte
Das Sabbatjahrmodell wird bei Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie bei Bewilligung einer längerfristigen (mindestens drei Jahre) Beurlaubung beendet. Im Fall einer Elternzeit besteht die Möglichkeit, das Sabbatjahrmodell zu unterbrechen oder es zu beenden.
Urlaubsanspruch
Für die Arbeitsphase gilt der tarifliche oder gesetzliche Urlaubsanspruch. Entspricht die Freistellungsphase einem Kalenderjahr, so besteht kein Urlaubsanspruch. Beginnt oder endet sie unterjährig, so vermindert sich der Erholungsurlaub anteilig.
Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutzfristen unterbrechen das Sabbatjahrmodell nicht. Beide Phasen laufen ungeachtet dieser Ausfallzeiten weiter. Bei Elternzeit und Sonderurlaub ohne Bezüge (zum Beispiel aus familiären Gründen) erfolgt keine Anrechnung auf Arbeits- und Freizeitphase. Diese setzen sich nach Beendigung der Beurlaubung fort, sofern nicht das Sabbatjahrmodell in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird oder zu beenden ist (siehe oben).
Versicherung und Versorgung
Der Schutz durch die gesetzlichen Sozialversicherungen ist während der Freistellungsphase gewährleistet.
Die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist Basis für die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge des Bewilligungszeitraums sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Beamtenversorgung.
Wir empfehlen Ihnen eine Versorgungsberatung durch das Zentrum für Personaldienste.
Kurz-Sabbatical
Ein Kurz-Sabbatical ist eine weitere Form der Teilzeitbeschäftigung. Hierbei können Sie längere Urlaubszeiten am Stück oder zu unterschiedlichen Zeiten ansparen. Verschiedenste Modelle sind im Rahmen der dienstlichen Belange denkbar. So können Sie zum Beispiel drei Wochen arbeiten und eine Woche frei haben. Während der gesamten vier Wochen erhalten Sie 75 Prozent Ihrer Bezüge.
Der maximal zulässige Zeitraum eines Kurz-Sabbaticals beträgt ein Jahr. In diesem Fall der Arbeitszeitverteilung können Sie bei einer Halbtagsbeschäftigung ein halbes Jahr Vollzeitbeschäftigung mit einem halben Jahr Freizeit koppeln.
Rechtliche Grundlagen
Tarifbeschäftigte
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) auf den Webseiten der TdL
Beamte