Informationen für studierende Beschäftigte
Das folgende Informationsangebot richtet sich an Studierende, die ein studentisches Beschäftigungsverhältnis an der Universität Hamburg bereits ausüben oder sich dafür interessieren.
Studierende können in unterschiedlichen Beschäftigungskategorien tätig werden und zwar als studentische Hilfskräfte (SHK), wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK), Tutor:innen sowie als studierende Angestellte.
Studentische und wissenschaftliche Hilfskraft (SHK und WHK)
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte (SHK und WHK) unterstützen in Lehre und Forschung. Sie erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegt.
Für eine WHK-Stelle ist ein Bachelor- oder vergleichbarer Abschluss erforderlich. Eine Beschäftigung als SHK oder WHK erfolgt jedoch nach Aufgabenstellung, d. h. auch Studierende mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss können als SHK beschäftigt werden.
Die Vergütung erfolgt auf Stundenbasis: SHK erhalten 13,25 Euro je Arbeitsstunde, WHK 15,21 Euro je Arbeitsstunde. Ab dem 01.04.2025 steigen die Entgelte auf 13,98 Euro bzw. 16,05 Euro. Bei den angegebenen Entgelten handelt es sich um Bruttoentgelte.
Tutorinnen und Tutoren
Tutor:innen unterstützen als Unterrichtstutor:innen den Lehrbetrieb, betreuen internationale Studierende und Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten. Es wird bei den Einstellungsvoraussetzungen und der Vergütung zwischen studentischen und akademischen Tutor:innen unterschieden. Akademische Tutor:innen müssen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorweisen.
Beide Gruppen erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegt. Die Vergütung erfolgt nach Semesterwochenstunden (SWS), wobei eine SWS 2,5 Zeitstunden umfasst, um Vor- und Nachbereitungsaufwand zu berücksichtigen.
Studentische Tutor:innen erhalten ein monatliches Entgelt von 149,52 Euro je SWS, akademische Tutor:innen ein monatliches Entgelt von 233,60 Euro je SWS. Ab dem 01.04.2025 steigen die Entgelte auf 157,74 Euro bzw. 246,45 Euro je SWS. Bei den angegebenen Entgelten handelt es sich um Bruttoentgelte.
Studierende Angestellte
Studierende Angestellte werden für Aushilfstätigkeiten im Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungsbereich eingesetzt und auf der Grundlage des Tarifvertrages der Länder (TV-L) beschäftigt.
Im Gegensatz zu SHK, WHK sowie Tutor:innen werden studierende Angestellte in der Regel unbefristet eingestellt und nach Entgeltgruppe 2 vergütet.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit für alle studentischen Beschäftigungsverhältnisse (SHK, WHK, Tutor:innen, studierende Angestellte) beträgt maximal 20 Wochenstunden, auch während der vorlesungsfreien Zeit. Diese Grenze gilt auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb und außerhalb der UHH.
Die maximale monatliche Arbeitszeit von SHK und WHK beträgt 86 Stunden.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Die angegebenen Entgelte sind Bruttoentgelte, so dass darauf ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Bitte informieren Sie sich selbständig, über Höhe und Voraussetzungen der Abzüge.
Weiterführende Informationen finden Sie bspw. auf den folgenden Seiten:
- Minijob auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
- Minijob auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
- Familienversicherung auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Sozialversicherung
Bei Teilzeitstudierenden und Langzeitstudierenden (ab dem 26. Fachsemester) besteht volle Sozialversicherungspflicht.
Rentenversicherung
Geringfügige Beschäftigungen (=Minijobs) sind rentenversicherungspflichtig.
Weiterführende Informationen zur Rentenversicherungspflicht finden Sie bspw. auf dieser Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Es besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Bitte verwenden Sie bei Wunsch zur Befreiung das Formular der Minijob-Zentrale.
Lohnsteuer
Die Universität Hamburg zahlt bei Minijobs keine sog. Pauschsteuer.
Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer hängt von der einschlägigen Lohnsteuerklasse ab. Diese richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Die Zuordnung zu einer Steuerklasse erfolgt durch das Finanzamt.
In der Regel erfolgt die Zuordnung zur Steuerklasse 1 (Alleinstehende, ein Job, keine Kinder). Wenn Sie eine weitere Tätigkeit ausüben, wird das Beschäftigungsverhältnis mit dem höheren Bruttoentgelt der günstigeren Steuerklasse zugeordnet. Wenn die UHH der Nebenarbeitgeber mit dem niedrigeren Gehalt sein sollte, würde nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden.
Teilen Sie dem Personalservice der Universität Hamburg unbedingt möglichst frühzeitig die Aufnahme weiterer Tätigkeiten während des Zeitraumes Ihrer Beschäftigung mit.
Die fehlerhafte Angabe der Steueridentifikationsnummer hat automatisch die Einstufung in Steuerklasse 6 zur Folge.
Wo finde ich offene Stellen?
Im Stellenwerk, dem Hochschul-Jobportal für Studierende, finden sich Stellenangebote der Universität Hamburg, die sich speziell an Studierende richten.
Einstellungsvoraussetzungen
Die folgenden Unterlagen müssen für die Einstellung vorgelegt werden:
- Ausgefüllter und unterschriebener Erklärungsbogen
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- ggf. aktueller Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis (Zusatzblatt)
- bei akademischen Tutor:innen und WHK: Urkunde und Zeugniskopie (z. B. Bachelor oder Masterzeugnis).
Was ist mit Urlaub und im Krankheitsfall?
Die Urlaubsansprüche von SHK, WHK und Tutor:innen regeln sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche besteht ein jährlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen.
Es ist nicht zulässig, die Urlaubsansprüche durch stunden- oder minutenweise Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit abzugelten.
Der gesetzliche Mindesturlaub sieht abhängig von der Verteilung der Arbeitszeit wie folgt aus:
- 5 Tage Arbeitstage/Woche: 20 Arbeitstage
- 4 Tage Arbeitstage/Woche: 16 Arbeitstage
- 3 Tage Arbeitstage/Woche: 12 Arbeitstage
- 2 Tage Arbeitstage/Woche: 8 Arbeitstage
- 1 Tag Arbeitstage/Woche: 4 Arbeitstage
Für studierende Angestellte gelten die gleichen Regelungen wie für die übrigen Tarifbeschäftigten.
Studentische Beschäftigte haben im Krankheitsfall Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Sie sind verpflichtet die Beschäftigungsstelle über ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren. SHK, WHK und Tutor:innen benötigen ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, studierende Angestellte erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitstage an denen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, müssen nicht nachgearbeitet werden.
Für gesetzlich krankenversicherte Studierende ruft der Personalservice die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital bei den Krankenkassen ab; privat versicherte Studierende geben diese direkt bei der Beschäftigungsstelle oder dem Personalservice ab.
Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zahlen die Krankenkassen das Krankengeld. Auch wenn der Arbeitgeber keine Bezüge mehr zahlt, muss er weiterhin über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung informiert bleiben, wofür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig ist.
Mindestvertragslaufzeit
Studierende Angestellte werden in der Regel unbefristet eingestellt. SHK, WHK sowie Tutor:innen erhalten in der Regel einen Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten. Gründe für eine Beschäftigungsdauer von weniger als zwölf Monaten können sein:
- Mittelbefristung (z.B. Drittmittel, Datum des Projektendes bitte angeben),
- Tutorium, das nicht konsekutiv in zwei aufeinander folgenden Semestern stattfindet (die Beschäftigungsdauer soll in der Regel 6 Monate betragen),
- Sondermittel des Landes,
- Durchführung von Orientierungseinheiten,
- Module, die nur einmal im Jahr angeboten werden,
- Höchstbefristungsdauer gem. § 6 WissZeitVG wird vor Ablauf von zwölf Monaten erreicht,
- Studienortwechsel oder Auslandsaufenthalt ist vor Ablauf von zwölf Monaten geplant (Angaben der Studierenden sind freiwillig),
- Studium endet vor Ablauf von zwölf Monaten (Semester ist zu benennen, Angaben der Studierenden sind freiwillig).
Erfahrungsberichte
An wen kann ich mich wenden?
Für Fragen rund um Ihr laufendes Beschäftigungsverhältnis steht Ihnen in erster Linie Team 632 im Personalservice der Universität Hamburg zur Verfügung.
An der Universität Hamburg beschäftigte studierende Angestellte haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich an den Personalrat für das technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (ohne UKE) – TVPR zu wenden.
An der Universität Hamburg beschäftigte SHK/WHK/Tutor:innen haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich an den Personalrat des wissenschaftlichen Personals der UHH (ohne UKE) – WIPR zu wenden.