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6. Mai 2016, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein, Urteil vom 09. September 2015 – 3 Sa 36/15 –, juris
Leitsatz
Eignungstests sind regelmäßig Bestandteil des Auswahlverfahrens. Einstellungsbewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, werden vom öffentlichen Arbeitgeber benachteiligt, wenn sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, weil sie einen Eignungstest nicht bestanden haben.(Rn.36)