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17. Februar 2026, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich im Oktober 2025 mit der Beschwerde einer schwerbehinderten Beamtin gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Der Dienstherr hatte der Beamtin die Untersuchungsanordnung zukommen lassen und der Schwerbehindertenvertretung zeitgleich eine Kopie mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.
Das Gericht führte zunächst aus, dass es prinzipiell unproblematisch sei, wenn die SBV nicht vor, sondern gleichzeitig mit dem Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt würde. § 178 Abs. 2 SGB IX sehe ausdrücklich die Nachholung einer unterbliebenen Beteiligung mit heilender Wirkung vor, soweit der Vollzug der Entscheidung während einer mindestens siebentägigen Anhörungsfrist ausgesetzt und erst anschließend endgültig entschieden würde.
Vorliegend sei es jedoch weder zu einer ausreichenden Beteiligung inklusive der Gelegenheit zur Stellungnahme gekommen, noch sei die Umsetzung der Maßnahme ausgesetzt worden. Letzteres sei nicht der Schwerbehindertenvertretung zu Lasten zu legen, da diese aus der übersandten Kopie nicht habe schließen können, dass eine Stellungnahme gewünscht und mit dieser eine Beeinflussung der Entscheidungsfindung noch möglich gewesen wäre. Da von der Schwerbehindertenvertretung keine Stellungnahme abgegeben wurde, sei der formelle Mangel nicht geheilt worden.
Nach Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Untersuchungsanordnung aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung formell rechtswidrig und die Beamtin daher nicht verpflichtet, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten.