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19. September 2016, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung während einer Kur setzt auch in der seit dem 01.07.2001 geltenden Fassung des § 9 I 1 EFZG voraus, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 107 II SGB V erfolgt. Entfallen ist lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt zu werden.
Gerichtsurteil finden Sie hier