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12. September 2017, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das SGB IX setzt in § 81 Abs. 4 den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG um. Inzwischen sind die (technische) Anpassung sowie der Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung längst anerkannt. Auch ein Anspruch auf eine Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz oder allgemein im Home Office kann aus dem § 81 Abs. 4 SGB IX resultieren (LAG Hamburg 2010).
Darauf bezog sich 2015 die Entscheidung des LAG Hamburg, welche die Beschäftigung in einer wohnortnahen Filiale ebenfalls auf den Anspruch nach § 81 Abs. 4 SGB IX stützte. Der Kläger hatte erfolglos einen Antrag auf Versetzung in eine wohnortnahe Filiale gestellt. Neben einer starken Einschränkung der Gehfähigkeit machte er eine psychische Störung geltend und konnte gerichtlich eine Versetzung in die wohnortnahe Filiale erreichen, wodurch ihm die psychische Belastung - durch einen langen Tunnel fahren zu müssen und im Stau zu stehen - erspart wurde. Das Gericht sah die Ablehnung des Versetzungsantrags ohne alternative Angebote als Verletzung der Arbeitgeberpflicht gegenüber dem schwerbehinderten Beschäftigten an, insbesondere da der Arbeitgeber die Versetzung für unzumutbar erklärte, ohne das Beratungs- und Unterstützungsangebot des Integrationsamt genutzt zu haben.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15.04.2015 Az. 5 Sa 107/1 (PDF)