Sie können max. 10 Favoriten hinterlegen.
Bitte löschen Sie einen, bevor Sie einen weiteren hinzufügen.
16. März 2018, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Zum 01.01.2018 wurden die umfänglichen Änderungen des Sozialgesetzbuches (SGB) IX der 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wirksam.
Wichtig sind insbesondere die §§ 9 bis 24 SGB IX mit denen das neue Teilhabeplanverfahren Einführung findet. Mit diesem neuen Verfahren ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen.
Sind mehrere Träger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung (§§ 12, 13 SGB IX) künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden künftig zusätzlich Fallkonferenzen (§ 20 SGB IX, Teilhabplankonferenz) durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird.
Reha-Anträge müssen binnen 2 Monaten entschieden sein - So wird in § 18 Abs. 1 und 2 SGB IX Folgendes festgelegt: Wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von 2 Monaten ab Antrageingang bei dem leistenden Rehabiliationsträger entschieden werden kann, teilt dieser den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung). In dieser begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In § 18 Abs. 3 SGB IX werden die Rechtsfolgen einer solchen begründeten Mitteilung geregelt. Danach gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist von 2 Monaten als genehmigt. Wenn also der leistende Rehabilitationsträger nicht innerhalb der in § 18 SGB IX festgelegten Bearbeitungsfrist entscheidet, gilt also die Leistung zumindest bei allen Sozialversicherungen als genehmigt. Grundsätzlich entsteht dadurch ein Recht des "Leistungsberechtigten" auf Selbstbeschaffung und Erstattung der Leistung zur Teilhabe. Das Recht auf Erstattung selbst beschaffter Leistungen gilt nicht für das Integrationsamt, dementsprechend auch nicht für die Frist von 2 Monaten für die Erteilung des Bescheids (§185 Abs. 7 SGB IX).