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16. März 2018, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Wer in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den schon vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze wird die Zurechnungszeit für künftige Rentnerinnen und Rentner zwischen 2018 und 2024 schrittweise auf das 65. Lebensjahr verlängert.
Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 beträgt die Zurechnungszeit 62 Jahre und 3 Monate. Bisher lag diese Grenze bei 62 Jahren. Für den Durchschnittsverdiener wird also die Rente um 0,25 Entgeltpunkte höher ausfallen als 2017. Dies bedeutet für ihn eine monatliche Rentenerhöhung von 7,76 € gegenüber der Rechtslage ohne diese Steigerung der Zurechnungszeit. In den Folgejahren sind weitere Erhöhungen der Zurechnugszeit um dann 6 Monate (also ca. 16 €) gesetzlich vorgesehen. Die Erhöhung der Zurechnungszeit wirkt immer nur bei Renteneintritt. Wer also 2018 in Erwerbsminderungsrente eintritt, erhält nur die jetzt gültige Erhöhung. Es ist daher im Grundsatz sinnvoll, eine Erwerbsminderungsrente möglichst spät zu beantragen.