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20. Juli 2018, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das Arbeitsgericht Hagen (Westfalen) - Aktenzeichen 5 Ca 1902/17 - hat in seinem Urteil vom 06.03.2018 bestätigt, dass die Änderungskündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor der Änderungskündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt (unterrichtet und anhört). Das ausführliche Urteil ist hier nachzulesen.