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19. Mai 2023, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Arbeitszeitbetrug ist Arbeitszeitbetrug; selbst wenn es nur um 10 Minuten geht, kann die Folge eine außerordentliche Kündigung sein.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft mit GdB 100, die nach dem Einstempeln ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, um sich gegenüber der Straße in einem Café noch einen Kaffee zu holen. In dem Betrieb gab es eine elektronische Zeiterfassung, und es war Pflicht, Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Pausen zu stempeln. Dies unterließ die Frau beim Kaffeeholen.
Nach Einholung der Zustimmung beim Integrationsamt kündigte die arbeitgebende Person der Reinigungskraft fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Kündigung für rechtens. Der Vertrauensbruch sei enorm. Arbeitgebende müssen auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Gemäß § 626 BGB lag hier ein so wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, dass es der arbeitgebenden Person nicht zuzumuten war, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Eine Abmahnung sei entbehrlich.
Interessant an dem Fall ist zusätzlich die Tatsache, dass andere Gerichte in der Vergangenheit wegen solch kurzer Zeitspannen eine Abmahnung verlangt haben (vgl. LAG München 14.1. 2021 Az. 3 Sa 836/20). Das Landesarbeitsgericht Hamm dagegen, kam zu der Auffassung, dass eine Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hätte. Im Fall der Reinigungskraft kam erschwerend hinzu, dass sie sich nicht reumütig und geständig gezeigt, sondern zuerst versucht hatte, den Betrug zu leugnen.