Kündigung/Auflösung
Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung oder durch Auflösung beendet werden. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Möglichkeiten.
Kündigung
Eine Kündigung muss schriftlich verfasst und durch die kündigende Person handschriftlich unterschrieben sein. Bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung müssen keine Gründe angegeben werden.
Bei einer Kündigung sind Kündigungsfristen zu beachten, die wie folgt gelten:
Unbefristet Beschäftigte, wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und Arbeiter/innen
Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 34 TV-L und hängt von der Beschäftigungszeit ab. Bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss. Die Kündigungsfristen bei längeren Beschäftigungszeiten finden Sie in der folgenden Tabelle.
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
bis zu einem Jahr |
ein Monat zum Monatsschluss |
von mehr als einem Jahr |
6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 5 Jahren |
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 8 Jahren |
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 10 Jahren |
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von mindestens 12 Jahren |
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
Befristet Beschäftigte (außer wissenschaftliche Mitarbeiter/innen)
Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 30 TV-L und hängt von den vorherigen Arbeitsverhältnissen ab. Bis zum Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss. Handelt es sich um aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber, können Sie die entsprechenden Kündigungsfristen der folgenden Tabelle entnehmen.
Zeitdauer von einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber | Kündigungsfrist |
von insgesamt mehr als 6 Monaten |
4 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats |
von insgesamt mehr als einem Jahr |
6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats |
von insgesamt mehr als 2 Jahren |
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
von insgesamt mehr als 3 Jahren |
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
Auflösung
Anstelle einer Kündigung und der Beachtung von Kündigungsfristen kann ein Arbeitsverhältnis auch durch einen Auflösungsvertrag beendet werden. Sofern Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten und mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten bzgl. des Enddatums Einigkeit besteht, ist der Abschluss eines Auflösungsvertrages möglich. Der Auflösungsvertrag führt direkt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses können Sie im Personalservice schriftlich beantragen. Bitte reichen Sie mit dem Antragsschreiben auch gleich die Einverständniserklärung Ihrer/Ihres Vorgesetzten ein, damit ein entsprechender Vertrag zum vereinbarten Enddatum geschlossen werden kann.