Code of Conduct „Prekäre Beschäftigungsverhältnisse in der Wissenschaft“
Durch die Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) sind seit dem 1. Juli 2014 Regelungen aus dem Code of Conduct „Prekäre Beschäftigungsverhältnisse in der Wissenschaft“ wirksam geworden. Nachstehend finden Sie die wesentlichen Aspekte sowohl für das wisschenschaftliche, als auch das nicht-wissenschaftliche Personal.
Was ist bei der Beschäftigung für das wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Personal unter Berücksichtung des Code of Conduct zu beachten?
Wissenschaftliches Personal mit dem Ziel der Promotion gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG (gilt nicht für Drittmittelbeschäftigte)
- Der Beschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich mindestens 50% der Arbeitszeit.
- Die Dauer des Erstvertrages beträgt grundsätzlich drei Jahre.
- Es besteht ein Anspruch auf einen Arbeitszeitanteil für die Vorbereitung einer Promotion oder vergleichbaren Qualifikation von mindestens einem Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die Dokumention erfolgt über eine entsprechende Funktionsbeschreibung (XLTX).
Wissenschaftliches Personal mit dem Ziel der Habilitation gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG (gilt nicht für Dritmittelbeschäftigte)
- Die Beschäftigung erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
- Eine Verlängerung um drei Jahre ist möglich, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und eine positive Prognose vorliegt.
- Es besteht ein Anspruch auf einen Arbeitszeitanteil für die eigene wissenschaftliche Arbeit von mindestens einem Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die Dokumention erfolgt über eine entsprechende Funktionsbeschreibung (XLTX).
Wissenschaftliches Personal mit ausschließlicher Lehre gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG (gilt nicht für Drittmittelbeschäftigte)
- Stellen, auf denen überwiegend Daueraufgaben in Forschung und Lehre wahrgenommen werden, die nicht der Qualifizierung dienen, sind unbefristet zu besetzen. Befristete Beschäftigung bei Wahrnehmung von Daueraufgaben ist künftig nur noch im Ausnahmefall möglich. Dieses ist zu begründen.
Nicht-wissenschaftliches Personal
- Stellen, auf denen überwiegend Daueraufgaben wahrgenommen werden, sind unbefristet zu besetzen. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Begründung erforderlich.
Wissenschaftliches und nicht-wissenschaftliches Personal in Drittmittelprojekten
- Die Beschäftigung auf Projektstellen soll grundsätzlich für die Laufzeit des Projektes erfolgen. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist eine gesonderte Begründung erforderlich.
Was ist zu veranlassen, wenn die Aspekte des Code of Conduct keine Berücksichtigung bei der Beschäftigung von wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Personals finden?
Abweichungen vom Grundsatz sind zu begründen und zusammen mit den Antragsunterlagen im Personalservice einzureichen.
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen
- Hamburgisches Hochschulgesetz, § 28 (auf den Webseiten des Portals Landesrecht Hamburg)