Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sind wissenschaftlich qualifizierte Personen, die eine vorübergehende (semesterweise), meistens lehrende Tätigkeit an einer Hochschule übernehmen und daher regelmäßig zur Ergänzung des Lehrprogramms eingesetzt werden.
Eine Professorenstelle mit VGP-Nummer ist keine Voraussetzung für Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler, da die Finanzierung regelmäßig aus Sach- bzw. Drittmitteln erfolgt. Eine Ausschreibung ist nicht notwendig, allerdings muss eine kurze Begründung für den Ausschreibungsverzicht eingereicht werden. Für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz notwendig.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerstatus. Ein ggf. vorher bestehendes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis an einer anderen Hochschule kann dort durch Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge aufrechterhalten bleiben. Die Möglichkeit einer Beurlaubung ist im Vorfeld durch die Gastwissenschaftlerin bzw. den Gastwissenschaftler zu klären.
Die monatliche Vergütung beträgt momentan grundsätzlich 5.517,71 Euro brutto.
Der Einstellungsprozess beginnt mit dem Antrag auf Stellenbesetzung. Hierbei ist unter Beschäftigten- und Statusgruppe „Wissenschaftliches Personal, Tarifbeschäftigte“ und unter Personalkategorie „Gastwissenschaftler“ auszuwählen.
Hinweis
Bei dieser Beschäftigungsform handelt es sich um Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit einem Arbeitsvertrag. Für die Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit Gastrecht sind weiterhin die Fakultäten der Ansprechpartner.
Welche Unterlagen sind seitens der Beschäftigungsstelle für die Einstellung erforderlich?
- Antrag auf Stellenbesetzung (Sharepoint)
- Aktueller Lebenslauf der Gastwissenschaftlerin/des Gastwissenschaftlers
- Beschreibung der Tätigkeiten der Gastwissenschaftlerin/des Gastwissenschaftlers
Wie geht es weiter?
Nachdem der Stellenbesetzungsantrag mit dem aktuellen Lebenslauf über den Sharepoint im Personalservice (Team 631) eingegangen ist, muss der Personalrat des wissenschaftlichen Personals der Einstellung zustimmen. Sobald die Zustimmung vorliegt, wird eine Einladung mit der Anforderung von Unterlagen an die Gastwissenschaftlerin oder den Gastwissenschaftler vom Personalservice (Team 631) verschickt.
Liegen die wichtigsten Unterlagen vollständig vor, erstellt der Personalservice (Team 631) den Arbeitsvertrag. Die monatliche Zahlung der Pauschalvergütung erfolgt am letzten Werktag des Monats.
Welche Unterlagen werden vom zukünftigen Gastwissenschaftler/ der zukünftigen Gast- wissenschaftlerin benötigt?
- Ausgefüllter Personalbogen
- Nach Möglichkeit Postadresse in Deutschland
- Deutsche Bankverbindung (IBAN, Kreditinstitut, Kontoinhaber oder Kontoinhaberin)
Überweisungen auf ein Konto im europäischen Ausland sind nur in Ausnahmefällen möglich. - Soweit vorhanden: Deutsche Sozial- bzw. Rentenversicherungsnummer
- Deutsche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) oder bei nichtdeutschen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern: Antrag für unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diesen Antrag erhalten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Personalreferat.
- Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse in Deutschland gemäß § 175 SGB V oder ggf. bei EU- bzw. EWR- und Schweizer Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern: A1-Bescheinigung/E101- Formular (Entsendebescheinigung; wird vom ausländischen Arbeitgeber oder der ausländischen Krankenkasse ausgestellt). Eine Auslandsreisekrankenversicherung oder europäische Versicherungskarte ist nicht ausreichend.
Beurlaubte Beamtinnen oder Beamte sind aufgrund der Beschäftigung im Arbeitnehmerstatus sozialversicherungspflichtig, auch in der Kranken- und Pflegeversicherung. Mögliche Ausnahmen hiervon, z. B. aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in den vergangenen 3 Jahren, müssen gesondert geprüft werden. Ein Gewährleistungsentscheid des Dienstherrn, bei dem das Beamtenverhältnis besteht, befreit von der Rentenversicherungspflicht. - Nicht EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger: Meldebescheinigung einer deutschen Meldebehörde
- Nicht EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger: Visum oder Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Besonderheiten für ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Besonderheiten und Informationen für ausländische Staatsangehörige zu Visumspflicht bzw. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis finden Sie im Merkblatt Hinweise für ausländische Staatsangehörige.