Gehaltsabrechnung
Auf dieser Seite erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Entgelt- bzw. Besoldungszahlung und die Bestandteile Ihrer Abrechnung. Einige der Informationen sind dem Personalportal der FHH entnommen worden.
Abrechnungsverfahren
Ihre Bezüge werden einmal in der Mitte jeden Monats abgerechnet und zum Ende des laufenden oder zum Anfang des nächsten Monats (je nachdem ob Sie zu den Beschäftigten gehören oder verbeamtet sind) ausgezahlt.
Der Bezügemitteilung können Sie Abrechnungsdetails entnehmen. Sie enthält Angaben zu Ihrer Personalnummer, Ihre Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen und natürlich alle Angaben zu gesetzlichen und weiteren Abzügen oder Sonderzahlungen.
Alle bis zum Abrechnungszeitpunkt im Verfahren befindlichen Eingaben werden für die nächste Auszahlung berücksichtigt. Neben der Berechnung des Auszahlungsbetrages werden auch erforderliche Auswertungen vorgenommen. So hat das Finanzamt ein Recht darauf zu erfahren, wie viele Steuern abgeführt werden. Die Krankenkassen erhalten eine Information darüber, wie hoch die an sie abgeführten Beiträge sind. Unter „Weitere Informationen“ finden Sie eine Muster-Bezügemitteilung, in der die wichtigsten Punkte erläutert sind.
Weitere Informationen
Digitale Abrechnungsdokumente
Alle Verdienstabrechnungen und Versorgungsmitteilungen sowie Steuer- und Sozialversicherungsdokumente ab dem 01.12.2019 können Sie eigenständig digital unter MeinePersonaldaten einsehen.
Elektronische Lohnsteuerabrechnungsmerkmale (ELStAM)
Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale werden für die Abrechnung benötigt, um die Lohnsteuer in der richtigen Höhe einbehalten zu können. Grundlage hierfür ist die „elektronische Lohnsteuerkarte“, genannt ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale).
Um Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen zu können, wird Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt. Die Steuer-ID dient zusammen mit Ihrem Geburtsdatum gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern als zentrales Austauschkriterium.
Zusätzlich benötigen wir den Hinweis, ob es sich bei Ihrer Beschäftigung um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt. Sollte es sich nicht um Ihre Hauptbeschäftigung handeln, werden Ihre Bezüge als Nebenbeschäftigung mit der Steuerklasse 6 versteuert.
Weitere Informationen
Sozialversicherung
Die Sozialversicherung stellt einen weitreichenden Schutz dar und garantiert die soziale Sicherheit in unserer Gesellschaft. Sie ist der wichtigste Bereich der sozialen Sicherung und besteht aus fünf Sparten.
Wichtig: Für Beamtinnen und Beamte gelten die folgenden Hinweise nicht!
Krankenversicherung
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 01.01.2019 14,6 Prozent Ihrer Bruttobezüge. Der Anteil des Arbeitgebers und Arbeitnehmers an der Krankenversicherung beträgt je 7,3 Prozent. Der kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen selbst festlegen, wird ab 01.01.2019 zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Beiträge werden im Rahmen der Gehaltsabrechnung einbehalten.
Ab 4.537,50 Euro monatlich fällt für die hierüber hinausgehenden Bezüge kein weiterer Beitrag an. Diese Grenze heißt Beitragsbemessungsgrenze. Sie ändert sich jährlich.
Pflegeversicherung
Die Höhe Ihres Anteils an der Pflegeversicherung orientiert sich an der gleichen Beitragsbemessungsgrenze wie die Krankenversicherung. Ab 01.01.2019 beträgt der Beitrag je 1,525 Prozent für den Arbeitgeber und für Sie. Zusätzlich haben Sie noch einen Zusatzbetrag in Höhe von 0,25 Prozent Ihrer Bruttobezüge zu entrichten, wenn Sie über 23 Jahre alt und kinderlos sind. Eltern zahlen diesen Anteil nicht. Als Beleg für Ihre Elternschaft reichen Sie zum Beispiel die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei der Personalabteilung ein.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Sie und der Arbeitgeber tragen diesen ab einem Bruttoverdienst von 850,00 Euro im Monat je zur Hälfte. Auch in der Rentenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Höhe beträgt im Kalenderjahr 2019: 6.700,00 Euro monatlich. Beiträge für Einkommen über dieser Grenze erhebt die Rentenversicherung nicht.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz beträgt 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Sie und der Arbeitgeber entrichten diesen je zur Hälfte. Die Beiträge erhebt die Arbeitslosenversicherung vom Rentenversicherungs-Brutto maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6.700,00 Euro) der Rentenversicherung.
Unfallversicherung
Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Damit sind Sie im Rahmen Ihrer Berufsausübung gegen Unfälle versichert.
Restcentaktion León - Spenden Sie den Betrag hinter dem Komma Ihrer Nettobezüge
Möchten Sie einen Teil Ihres Gehalts einem guten Zweck zukommen lassen? Beteiligen Sie sich doch an der Aktion Restcent und spenden Sie den Centbetrag Ihrer Gehaltsrechnung. Rund 25.000 Beschäftigte spenden bereits die Centbeträge ihrer Bezüge. Rund 13.000 Euro kommen so jeden Monat zusammen. Dieses Geld kommt Entwicklungsprojekten in Hamburgs Partnerstadt León in Nicaragua zugute.
Wenn Sie ebenfalls spenden möchten, füllen Sie den Antrag (PDF) aus und reichen diesen bei Ihrer Personalsachbearbeitung ein.
Weitere Informationen
Formulare