Vermögenwirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen (VL) werden für Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gezahlt und für Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder (TVA-L BBiG). Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG) i. V. m. dem 5. Vermögensbildungsgesetz regelt die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen auch für Beamte.
Sie erhalten vermögenswirksame Leistungen, wenn
- Sie bei einem Geldinstitut, einer Versicherung oder Bausparkasse Ihrer Wahl einen Vertrag abgeschlossen haben. Dieser muss den Voraussetzungen des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen. (Die Prüfung übernimmt nicht der Arbeitgeber beziehungsweise bei Beamten nicht der Dienstherr. Vielmehr haben die jeweiligen Institute die Pflicht zur Aufklärung und Beratung).
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das Arbeitsverhältnis im Arbeitnehmerbereich voraussichtlich mindestens sechs Monate lang dauert.
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Sie die erforderlichen Angaben gegenüber Ihrer Personalabteilung schriftlich abgegeben haben. Dann ist auch die rückwirkende Zahlung der VL für die vorangegangenen zwei Kalendermonate realisierbar. Ein Sprung zurück in das vergangene Kalenderjahr ist nicht aber möglich.
Die Höhe der VL beträgt monatlich 6,65 € bei einer Vollzeitbeschäftigung. Teilzeitkräften werden die VL anteilig entsprechend ihres Arbeitszeitumfangs gezahlt. Auszubildende erhalten VL in Höhe von monatlich 13,29 €.
Um die staatlichen Förderleistungen (Arbeitnehmer-Sparzulage) in voller Höhe auszuschöpfen, können Sie zusätzlich zur Leistung des Arbeitgebers oder Dienstherrn eigene Mittel in die Vermögensbildung einbringen.