Pflege von Angehörigen
Ein Pflegefall in der Familie kann sehr schnell eintreten. Angehörige stehen dann vor der Herausforderung, neben dem Beruf schnellstmöglich eine Pflege zu organisieren. Aber auch bei längerer Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ist es für viele Beschäftigte schwer, Familie und Beruf zu vereinbaren.
Um Beschäftigte, die nahe pflegebedürftige Angehörige betreuen, etwas zu entlasten, gibt es die Möglichkeit, eine zehntägige Auszeit zu nehmen (Kurzzeitpflege). Dauert die Pflege längerfristig an, ist eine Freistellung für bis zu 2 Jahren möglich. Beschäftigte können in diesem Zeitraum die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
Die folgende Übersicht gibt Ihnen einen ersten Überblick über die verschiedenen Formen der Pflegezeit:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
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§ 2 Pflegezeitgesetz |
§ 3 Pflegezeitgesetz |
§ 2 Familienpflegezeitgesetz |
Bis zu 10 Tage Arbeitsbefreiung pro Kalenderjahr bei akut auftretender Pflegesituation |
Vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege für maximal 6 Monate Vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung schwer kranker Angehöriger in der letzten Lebensphase für maximal 3 Monate (Sterbebegleitung) |
teilweise Freistellung für die Pflege für längstens 24 Monate Die verringerte Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen |
Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten und die jeweiligen Formulare zur Anzeige der Freistellung.