Hinweise zur Wählbarkeit von Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in die Bezirksversammlung
Am 09.06.2024 findet in Hamburg die Wahl zu den Bezirksversammlungen statt. Für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen sowie Tarifbeschäftigte der FHH oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter, die
- in eine Bezirksversammlung gewählt oder
- als Einwohner für einen Ausschuss einer Bezirksversammlung benannt
worden sind, gelten besondere Vorschriften über die Vereinbarkeit von Amt und Mandat. Die Personalabteilung möchte Sie gern über diese besonderen Vorschriften informieren.
Nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen besteht für bestimmte Personenkreise eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Dies zu überprüfen obliegt grundsätzlich dem Personalamt Hamburg.
Damit eine solche Überprüfung vorgenommen werden kann, sind alle in die Bezirksversammlung gewählten Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet, dies unverzüglich ihrer Beschäftigungsdienststelle anzuzeigen. Dies betrifft auch Beschäftigte, die bereits Mitglied einer Bezirksversammlung oder eines Ausschusses sind und erneut gewählt wurden (Wiederwahl).
Die Anzeige der gewählten Person ist von den Dienstvorgesetzten dann unverzüglich mit einer Beschreibung der Aufgaben der gewählten Person an den Personalservice weiterzuleiten.
Da die Entscheidungen des Personalamts spätestens bis zu den konstituierenden Sitzungen der Bezirksversammlungen bekannt zu geben sind und zwischen der Anzeige der gewählten Person und dem Termin der konstituierenden Sitzungen voraussichtlich nur ein knapper Zeitraum zur Verfügung stehen wird, ist unbedingt auf unverzügliche Übermittlung der Anzeige zu achten.