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8. April 2025, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Erwerbsminderungsrente. Sie litt unter verschiedensten Erkrankungen wie z.B. Morbus Crohn, chronischen Schmerzen, starker Kniearthrose und Wirbelsäulenbeschwerden. Aufgrund dieser Erkrankungen bescheinigte ihr ein Gutachter, ernsthafte gesundheitliche Einschränkungen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg sprach ihr abschließend aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente zu. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Frau am allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten von 6 Stunden täglich verrichten kann. Unter der Voraussetzung, dass die Frau die vom Gutachter aufgeführten Einschränkungen beachtet.
Für das Gericht relevante Einschränkungen, die es zu beachten gibt:
Trotz dieser umfangreichen zu beachtenden Einschränkungen lag für das Gericht keine teilweise oder vollständige Erwerbsminderung vor. Ein GdB 50 ist bei der Frage der zumutbaren beruflichen Einsatzfähigkeit unerheblich.