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5. November 2019, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Mit Urteil vom 16.01.2019 hat das LAG Niedersachsen bestätigt, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX den gleichen Regeln unterliegt, wie der gesetzliche Erholungsurlaub. Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Arbeitnehmer auf ihren Anspruch auf Zusatzurlaub und dessen möglichen Verfall hinweisen und sie in die Lage versetzen, den Zusatzurlaub wahrzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, entsteht ein Anspruch auf Ersatzurlaub. Nur wenn dieser Anspruch auf Ersatzurlaub ins Leere läuft, weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, wandelt er sich in einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung um. Praktische Bedeutung hat dieses Urteil für schwerbehinderte Arbeitnehmer, denen in den letzten Jahren nicht die Möglichkeit gegeben wurde, ihren Zusatzurlaub wahrzunehmen.
Quelle: Eberhardt: Schadensersatzansprüche für schwerbehinderte Beschäftigte wegen Verfalls des gesetzlichen Zusatzurlaubs gem. § 208 SGB IX – Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18; Beitrag B4-2019 unter www.reha-recht.de; 23.08.2019.