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5. November 2019, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Grundsätzlich liegt es in der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers, welches Anforderungsprofil er einer Stellenausschreibung beifügt. Aus der Art der Tätigkeit resultieren bei manchen Berufen zwingende Anforderungen. Arbeitgeber müssen keine Personen einstellen, die die erforderlichen Arbeiten nicht ausüben können. Nach § 8 AGG ist die Ablehnung einer Bewerbung möglich, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit von der gestellten Anforderung abhängt und diese beim Bewerber nicht vorliegt.
In Fällen, in denen es um eine Behinderung geht, greift außerdem die Pflicht des Arbeitgebers, geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 5
RL 2000/78/EG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Maßnahmen den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würden. Diese Verpflichtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG v. 22.05.2014, 8 AZR 662/13) bei der Anwendung des § 8 AGG zuberücksichtigen.
So können die vom Arbeitgeber gestellten Anforderungen nicht „angemessen“ sein, wenn Möglichkeiten z.B. zur Umorganisation des Arbeitsplatzes oder Bereitstellung von Hilfsmitteln, die den Arbeitgeber nicht „unbillig belasten“, nicht genutzt wurden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vermittelte beispielsweise im Fall einer gehörlosen Person, die sich für eine Stelle als Briefzusteller beworben hatte:
Zunächst teilte das Unternehmen mit, dass eine Anstellung aus Gefahrengründen im Paketzentrum und wegen der Kommunikation mit Kunden und dem Team nicht möglich sei, lud die Person dann aber doch zu einem Vorstellungsgespräch ein. Nach dem Vorstellungsgespräch wurde die Bewerbung dann ohne Begründung abgelehnt. Die Antidiskriminierungsstelle bat das betreffende Postunternehmen daraufhin um Stellungnahme zu dem Vorfall. Im Rahmen einer gütlichen Beilegung wurde an den Betroffenen eine Entschädigung gezahlt, eingestellt wurde er jedoch nicht.