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27. Januar 2020, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Ist ein Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wenn er dies beantragt hat, der Antrag aber noch nicht genehmigt wurde? Ab wann muss die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden? Darüber hat das BAG entschieden.
Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Die SBV ist somit auch bei Versetzungen von schwerbehinderten Beschäftigten zu beteiligen.
Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht demnach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung nach. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag der Antragstellung zurück, dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Diese Auffassung ist auch mit den Vorgaben des europäischen Rechts sowie der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.