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19. März 2020, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Ein langjähriger Mitarbeiter, ursprünglich eingestellt als Industrieschlosser, mit einer chronischen psychischen Erkrankung und Gleichstellung, war als Ergebnis eines BEMs im Bereich Packen und Werkslogistik eingesetzt. Außerdem war er – für ein Jahr befristet - aus dem Schichtsystem herausgenommen und in einer individuell vereinbarten „Mittelschicht“ von 8:00 -16:30 Uhr tätig, zumal er alleinerziehend zwei minderjährige Kinder zu versorgen hat.
Nach Ablauf des Jahres wies der Arbeitgeber ihn an, wieder im Wechsel Früh- und Spätschicht zu leisten. Der Beschäftigte legte mehrere Atteste und betriebsärztliche Einschätzungen vor, die dies wegen Gefährdung seiner Gesundheit und aufgrund seiner Behinderung ablehnten.
Der Arbeitgeber war nicht einsichtig, es kam zur Klage. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Beschäftigten:
Die ärztlichen Atteste seien hinreichend und ausschlaggebend für den Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Zudem sei der Mitarbeiter ja bereits ein Jahr in der individuellen „Mittelschicht“ tätig gewesen, insoweit sei der Einwand des Arbeitgebers bezüglich der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der entsprechenden Arbeitsorganisation offensichtlich widerlegt.