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29. Januar 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Nach § 160 Absatz 3 SGB IX erhöht sich die Ausgleichsabgabe entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht. Entsprechend erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt auch die Eigenbeteiligungen für die unentgeltliche Beförderung nach § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX. Die letzte Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgte zum 1. Januar 2016. Die Bezugsgröße 2016 lag bei 34.860 EUR.
Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021beschlossen. Der Bundesrat hat am 27.11.2020 zugestimmt. Die Bezugsgröße 2021 beträgt demnach 39.480 EUR.
Damit wird die nach § 160 Absatz 3 SGB IX maßgebliche 10 Prozent‐Schwelle überschritten, sodass sich dann auch die Beträge für die Eigenbeteiligung wie folgt erhöhen:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die neuen Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
Liegt der Zeitpunkt der Erhöhung innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauf folgenden Wertmarke zu entrichten (§ 228 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).