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16. März 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat am 08.10.2020 entschieden, dass einzelne arbeitnehmende Personen keinen einklagbaren Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) haben. Nur die zuständige Interessenvertretung hat ein durchsetzbares Initiativrecht! Weigert sich der Arbeitgeber, können sich arbeitnehmende Personen an ihren Personalrat wenden, schwerbehinderte Beschäftigte können zudem ihre Schwerbehindertenvertretung einschalten.
Den Volltext der Gerichtsentscheidung können Sie sich hier abrufen. Es bleibt offen, ob das Bundesarbeitsgericht (Revision unter 9 AZR 572/20) die Entscheidung des Landesarbeitgerichts Nürnberg bestätigt.