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19. März 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Die Schwerbehindertenvertretung hat bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach § 178 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten bewerbernden Personen. Dieses Recht steht der Schwerbehindertenvertretung auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei einer internen Stellenbesetzung auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet hat und von sich aus schwerbehinderte Menschen in seine Auswahlentscheidung mit einbezogen hat.
Den Volltext der Gerichtsentscheidung können Sie sich hier abrufen.