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18. Mai 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Nach einem obergerichtlichen Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 6 KR 100/15) ist die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Sinne des sog. Hamburger Modells an einen Rehabilitationsträger im Zweifel als Antrag auf sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in Betracht kommende Leistungen auszulegen.
Die stufenweise Wiedereingliederung nach SGB IX gehört zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann. Als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung kommt ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung auch dann in Betracht, wenn während der Maßnahme weder ein Anspruch auf Krankengeld noch auf Übergangsgeld besteht.
Folgender Fall lag zugrunde: „Die einfache Entfernung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort betrage 52 km. Die Wiedereingliederung sei an 65 Arbeitstagen erfolgt. Die Mehraufwendungen beliefen sich demnach auf 1.352,00 € (65 Tage x 52 km x 0,20 € = 1.352,00 €).“
Bewilligt wurde: „Bei Benutzung eines eigenen PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 53 Abs. 4 S. 1 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz).“
Die Krankenkasse wurde verurteilt, dem sbM für die stufenweise Wiedereingliederung Reisekosten zu gewähren. Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen nach § 160 SGG.