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22. Juli 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
In Art. 7 des Teilhabestärkungsgesetzes ist die Regelung des BEM in § 167 Abs. 2 SGB IX nachgebessert worden. Dem Betroffenen wird vom Gesetzgeber ausdrücklich das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl zu den Gesprächen im BEM eingeräumt. Diese Klarstellung des Gesetzgebers war erforderlich, denn die Rechtsprechung war bislang ablehnend. So entschied das LAG Köln, die Hinzuziehung externer Anwälte oder Gewerkschaftsvertreter erscheine eher „kontraproduktiv“. Es gehe nämlich um eine höchst vertrauliche Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, deren Erfolgsaussicht davon abhinge, dass die Beteiligten im Interesse des sie verbindenden Arbeitsverhältnisses vertrauensvoll miteinander umgehen können. Da störe die Hinzuziehung eines Externen. Dem ist jetzt der Gesetzgeber mit einer Klarstellung der Rechtslage entgegengetreten. Danach können die Betroffenen auch ein Mitglied des Betriebsrats, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten oder ein stellvertretendes Mitglied der SBV hinzuziehen. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme der hinzugezogenen Person nicht verweigern.
Weiter hat Art. 7 des Teilhabestärkungsgesetzes den neuen § 185a in das SGB IX eingefügt. Darin werden die Integrationsämter verpflichtet, die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger zu beauftragen, als „Einheitliche Ansprechstellen“ für Arbeitgeber beratend und unterstützend tätig zu werden.
Dazu wird bestimmt: Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig. Sie sollen
Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.
Da die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechstellen eine längere Vorbereitungszeit erfordert, wird das neue Recht insoweit erst zum 01.01.2022 wirksam.