Sie können max. 10 Favoriten hinterlegen.
Bitte löschen Sie einen, bevor Sie einen weiteren hinzufügen.
13. September 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Wer sich in einem Betrieb mit physischem Kundenkontakt strikt weigert eine Maske zu tragen, kann verhaltensbedingt gekündigt werden. Dies ist auch trotz eines ärztlichen Attests nicht treuwidrig, entscheidet das Arbeitsgericht Cottbus. In dem Fall ging es um eine Therapeutin, die sich weigerte in Therapiesitzungen eine Maske zu tragen und entsprechende Atteste eines Arztes vorlegte.
Das Arbeitsgericht bestätigte die ordentliche Kündigung wie folgt:
Der Arbeitgeber war aufgrund der pandemischen Lage und der landesrechtlichen Verordnungen verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie der Klägerin und sich selbst, das Tragen einen Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Durch die Weigerung der Klägerin, eine Maske zu tragen, konnte sie im Betrieb nicht mehr eingesetzt werden. Die von der Klägerin vorgelegten Atteste konnten nicht wirksam die Befreiung begründen; sie wiesen das Tragen einer Maske lediglich als „unzumutbar“ aus. Der Arbeitgeber muss aber in der Lage sein, die zu erwartenden Schwierigkeiten und gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachvollziehen und so Alternativen prüfen können. Daher muss das Attest die Beeinträchtigungen und woraus diese resultieren, konkret benennen sowie erläutern, auf welchen Grundlagen der attestierende Arzt zu dieser Entscheidung gekommen ist.