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13. September 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die SBV auch bei Entfristungen zu beteiligen ist und Anspruch auf dienstliche Beurteilungen hat, wenn diese entscheidungsrelevant sind.
Im vorliegenden Fall ging es um Entfristungen ohne Stellenausschreibungen. Bei der Auswahl der zu entfristenden Personen waren dienstliche Beurteilungen für den Arbeitgeber mitentscheidend. Diese dienstlichen Beurteilungen als Ganzes, wurden der SBV vorenthalten.
Das BAG stellt klar, dass die SBV, um vorab Einfluss nehmen zu können, auch bei Entfristungen nicht nur zu informieren, sondern anzuhören ist. Um schwerbehinderte Bewerber:innen mit nicht behinderten Bewerber:innen vergleichen zu können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Benachteiligungen kommt, hat die SBV das Recht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen einzusehen. Bei der Entscheidung welche Unterlagen für die SBV relevant sind, steht der SBV ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Liegen allgemeine Beurteilungsrichtlinien dienstlichen Beurteilungen zugrunde, hat die SBV auch den Anspruch, diese Richtlinien einzusehen.