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21. September 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, kann seine Weisung später wieder ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen.
Der Arbeitnehmer war in München als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund einer Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Das Sekretariat blieb in eingeschränktem Umfang vor Ort im Büro in München. Am 24.02.2021 wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, seine Tätigkeit als Grafiker wieder im Büro in München zu erbringen.
Der Arbeitnehmer erhob Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Er will erreichen, dass der Arbeitgeber ihm weiterhin das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und er die Tätigkeit nur in Ausnahmefällen durch Aufsuchen der Firmenräume unterbrechen muss.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung in der damaligen Fassung (SARS-CoV-2-ArbSchV).
Auch aus der Pflicht des Arbeitgebers, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens auszuüben (§ 106 S. 1 GewO), ergebe sich kein Anspruch des Arbeitnehmers. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers.
Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte.
Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhausezu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Eine allgemeine Homeoffice-Pflicht auch für Arbeitnehmer bestand befristet von Ende April bis 30. Juni 2021. Der entsprechende Passus im Infektionsschutzgesetz ist aber Ende Juni 2021 plangemäß wieder außer Kraft getreten. Die immer noch bestehende Pflicht der Arbeitgeber, am Arbeitsplatz für hinreichenden Schutz vor einer Covid-19-Infektion zu sorgen, begründet aber kein allgemeines Recht von Arbeitnehmern, in mobile Arbeit zu wechseln.