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3. Dezember 2021, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das BAG beschäftigte sich am 24.02.2021 eingehend mit den Unterrichtungs- und Anhörungsrechten der SBV im Rahmen von Leistungsbeurteilungen. Strittig war, ob die Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit tariflichen Leistungsbeurteilungen zu beteiligen, d.h. im Falle der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen zu unterrichten bzw. anzuhören sei. Das BAG führte dazu aus:
Der Unterrichtungsanspruch aus § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstrecke sich auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Unterrichtung habe unverzüglich zu erfolgen.
Die Anhörungspflicht hingegen beziehe sich nicht auf sämtliche die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne seien die einseitigen Willensakte des Arbeitgebers. Die Anhörung habe vor der Entscheidung zu geschehen.
Sinn und Zweck des Anhörungsrechts zielten darauf, der SBV die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken. Treffe der Arbeitgeber keine Entscheidung, müsse er die SBV auch nicht anhören.
Wenn die Angelegenheit oder die Entscheidung die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berühre als nicht schwerbehinderte Beschäftigte, bestünde ebenfalls keine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht.
Die im strittigen Fall von der Arbeitgeberin vorzunehmende Leistungsbeurteilung sei sowohl eine Angelegenheit als auch eine Entscheidung i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX. Mit der Leistungsbeurteilung sei eine einseitige Willensbildung des Arbeitgebers über die Bewertung der Arbeitnehmer nach den vorgegebenen Beurteilungskriterien verbunden.
Die Leistungsbeurteilung berühre die Belange schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in besonderer Weise und anders, als die der nicht behinderten Beschäftigten. Da die gleichen Beurteilungskriterien mit den gleichen Auswirkungen für die Entgelthöhe sowohl für die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer als auch für die übrigen Beschäftigten verwendet würden, könnten bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern behinderungsbedingt bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit Einschränkungen bestehen, die sich auf das Beurteilungsergebnis und damit auf die Zulagenhöhe auswirken könnten.
Daher müsse bei der Leistungsbeurteilung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit gegeben werden, aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche behinderungsspezifische Zusammenhänge hinzuweisen.
Die von der SBV nach § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX zu überwachenden Pflichten des Arbeitgebers aus § 164 Abs. 4 SGB IX beinhalteten auch das Vermeiden leistungsabhängiger Entgeltdifferenzierungen zu Lasten schwerbehinderter Menschen.