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11. März 2022, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass Arbeitgeber, bevor sie Menschen mit Behinderungen kündigen, eine andere behindertengerechte Stelle suchen müssen. Selbst dann, wenn dieser Mensch aufgrund seiner Behinderung, ungeeignet für seine bisherige Stelle ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der betroffene Mensch noch in einer Probezeit befindet.
Art. 5 der Anti-Diskriminierungs-Richtlinie 2000/78 konkretisiert das in Art. 21 der Grundrechtscharta niedergelegte Diskriminierungsverbot sinngemäß:
„Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen.“
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Unter folgendem Link können Sie das Urteil im Volltext einsehen: EuGH - C-485/20.