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28. Juli 2022, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Die Krankmeldung auf Papier sollte seit Juli 2022 endgültig ausgedient haben. Beschäftigte sollten sie nicht mehr selbst bei der arbeitgebenden Person abgeben müssen. Vielemehr sollten arbeitgebende Personen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abrufen können. Der Start verschiebt sich jedoch.
Wer krankgeschrieben wird, bekam lange Zeit drei Bescheinigungen vom Arzt: eine für sich selbst, eine für die arbeitgebende Person, eine für die Krankenkasse. Für die rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der arbeitgebenden Person und Krankenkasse waren die Beschäftigten selbst zuständig. Arbeitgebende Personen mussten sie spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU), die Krankenkasse innerhalb einer Woche vorliegen haben. Kam sie zu spät, riskierten Beschäftigte den Verlust der Entgeltfortzahlung oder des Krankengelds. Die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll solche Anspruchsverluste verhindern, Bürokratie und Kosten für den Papierversand einsparen und eine lückenlose Dokumentation von AU-Zeiten sicherstellen.
Seit dem 1.10.2021 übermitteln die Arztpraxen die AU-Bescheinigung nur noch digital an die Krankenkassen. Dort müssen Beschäftigte sie seit Januar nicht mehr selbst vorlegen.
Ab Juli 2022 sollten in einem zweiten Schritt auch die arbeitgebenden Personen in das elektronische Verfahren einbezogen werden. Beschäftigte sollten die Krankmeldung nicht mehr selbst bei der arbeitgebenden Person vorlegen müssen. Stattdessen sollten arbeitgebende Personen die AU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Dieser Schritt wurde nun auf den 1.1.2023 verschoben. Das bedeutet: Bis Ende des Jahres müssen Beschäftigte ihre Krankmeldungen weiterhin selbst bei der arbeitgebenden Person abgeben.
Für die eigenen Unterlagen bekommen Versicherte auch zukünftig weiterhin einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in Papierform.