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5. August 2022, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Im vorliegenden Fall ging es um einen Beschäftigten, der aufgrund einer schweren Nervenerkrankung der Beine nicht mehr in der Lage war, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Laut Gutachten konnte er noch leichte körperliche Arbeiten von 6 Stunden ausführen.
Das Sozialgericht Münster sprach dem Mann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Nach üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ist erwerbsgemindert, wer nicht wenigsten 3 Stunden täglich einer leichten körperlichen Arbeit nachgehen kann. Das Sozialgericht im vorliegenden Fall nun entschieden, dass trotz sechsstündiger Arbeitsfähigkeit, eine volle Erwerbsminderung vorliegt, weil der Arbeitsmarkt für den Mann aufgrund fehlender Wegefähigkeit nicht erreichbar ist.
Bei der Feststellung der Wegefähigkeit gilt nicht der Einzelfall, sondern grundsätzliche Maßstäbe. Versicherte müssten in der Lage sein, täglich viermal eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen zu können. Für die Beurteilung der Mobilität seien alle tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel wie zum Beispiel Gehstützen und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das schließe auch die Nutzung eines Autos oder Fahrrads ein.
Das Sozialgericht Münster (25.05.2022 - S 24 R 214/21) hat entschieden, dass der Mann die notwendige Strecke zum Arbeitsplatz nicht mehr in der notwendigen Zeit bewältigen kann und die Rente wegen voller Erwerbminderung bestätigt.