Sie können max. 10 Favoriten hinterlegen.
Bitte löschen Sie einen, bevor Sie einen weiteren hinzufügen.
12. August 2022, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Vergütung für Zeiten, in denen die Beklagte ihn nicht beschäftigte, weil er ihrer Anweisung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nachgekommen ist.
Der Kläger ist bei dem beklagten Unternehmen, das Kakaobutter herstellt, als Anlagenfahrer/Schichtleiter Produktion beschäftigt. Als Vorgesetzter erteilt er Mitarbeitern Anweisungen und betreut externe Dienstleister.
Im Oktober 2020 führte die Beklagte wegen der Corona-Pandemie eine Maskenpflicht ein. Danach sollten die Mitarbeiter ab dem 7. Oktober 2020 innerhalb des Firmengebäudes in allen öffentlichen Bereichen (Haupteingang, Hygieneschleusen, in den Gängen, im Treppenhaus, beim Betreten der Kantine etc.), beim Verlassen des jeweiligen Arbeitsbereichs und überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden konnte, einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Zur Umsetzung dieser Maskenpflicht erhielt der Kläger am 6. Oktober 2020 einen Karton mit Mund-Nasen-Bedeckungen, die er während seiner Schicht im Bedarfsfall an Mitarbeiter und externe Arbeitnehmer übergeben sollte. Diesen Karton warf der Kläger mit den Worten „Scheiß Masken“ in einen Mülleimer und entleerte diesen später im Restmüllcontainer.
Am 7. Oktober 2020 übergab der Kläger der Beklagten ein ärztliches Attest, wonach ihm „aus medizinischer Sicht“ dringend vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abgeraten wurde. Mit weiterem Attest vom 8. Oktober 2020 bescheinigte ihm dieselbe Ärztin, dass es ihm „aus hausärztlicher Sicht und medizinischen Gründen unzumutbar“ sei, eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen. Am 12. Oktober 2020 teilte der Kläger mit, dass er zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht verpflichtet sei und die arbeitgeberseitige Weisung das Direktionsrecht der Beklagten überschreite.
Da der Kläger auch das Tragen eines Gesichtsvisiers ablehnte, setzte ihn die Beklagte nicht mehr ein, und zahlte ihm auch kein Arbeitsentgelt. Der Kläger erhielt daraufhin Arbeitslosengeld.
Der Kläger verlangt nunmehr Vergütung für November 2020 bis April 2021.
Das LAG hat Vergütungsansprüche verneint. Im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungslast hätte er nachvollziehbar vortragen müssen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske auch nur für wenige Minuten, wie von der Beklagten in ihrer Anordnung vorgesehen, zu tragen.