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21. September 2022, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus 2017 und 2018 von insgesamt sieben Tagen zusteht.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Im März 2019 wurde die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers mit einem GdB von 50 rückwirkend ab August 2017 festgestellt. Zuvor war der Beklagten bekannt, dass der Kläger einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatte. Der Kläger hatte die Beklagte auch über die Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 24. November 2017 informiert. Erst im März 2019 erfuhr die Beklagte jedoch, dass der Kläger dagegen mit Erfolg das Widerspruchs- und Klageverfahren angestrengt hatte.
Im April 2019 verlangte der Kläger von der Beklagten die Gewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen und stellte einen entsprechenden Urlaubsantrag. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass sein zusätzlicher Urlaub für schwerbehinderte Menschen für 2017 und 2018 verfallen sei.
Der Kläger hat vorgetragen, der Zusatzurlaub sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren diesbezüglichen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Zudem entspreche es der betrieblichen Übung im Betrieb der Beklagten, dass im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaubstage ohne Gründe weder mit Ablauf des Urlaubsjahres noch mit dem 31. März des Folgejahres verfallen, sondern unbegrenzt „mitgenommen“ werden.
Das BAG hat einen Zusatzurlaubsanspruch für 2017 in Höhe von zwei Tagen bejaht. Der Kläger sei der ihm obliegenden Unterrichtung der Beklagten über den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nachgekommen. Um den Anspruch auf Zusatzurlaub aus dem Jahr 2017 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu befristen, hätte die Beklagte dem Kläger gegenüber ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 24. November 2017 erfüllt haben müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe der Zusatzurlaub aus 2017 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2017 erlöschen können. Der im Umfang von fünf Tagen entstandene Zusatzurlaub aus 2018 sei hingegen mit Ablauf des 31. Dezember 2018 nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen.
Orientierungssätze