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22. September 2022, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
In einem Urteil vom Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 24.02.2022 (8 Ca 8152/21) ging es um eine personenbedingte Kündigung eines Strukturmechanikers. Er war vom Jahr 2015 bis zum 31.05.2021 jährlich zwischen 52 bis 203 Kalendertagen arbeitsunfähig krank. Bis zum Frühjahr 2021 hat ca. alle 4 Wochen ein BEM-Gespräch mit dem Beschäftigten stattgefunden. Aufgrund einer Erkrankung des Beschäftigten wurde mit der BEM-Beauftragten der Arbeitgeberin besprochen, dass im September 2021 ein neuer Termin gefunden werden solle.
Das BEM Verfahren wurde jedoch am 16.07.2021 durch die zuständige BEM-Beauftragte abgebrochen und die Arbeitgeberin sprach eine krankheitsbedingte Kündigung aus.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, weil die Arbeitgeberin nicht dargelegt hat, dass keine zumutbare Möglichkeit bestand, die Kündigung durch mildere Maßnahmen zu vermeiden. Die Kündigung war somit unverhältnismäßig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21) regelt das Gesetz das BEM nur rahmenmäßig als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess. Nach dieser Rechtsprechung ist ein BEM jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind oder der Arbeitnehmer alleine seine Zustimmung für die weitere Durchführung nicht erteilt.
Dagegen kann der Arbeitgeber den Suchprozess grundsätzlich nicht einseitig beenden. Gibt es aus Arbeitgebersicht keine Ansätze mehr für zielführende Präventionsmaßnahmen, ist der Klärungsprozess erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn auch vom Arbeitnehmer und den übrigen beteiligten Stellen keine ernsthaft weiterzuverfolgenden Ansätze für zielführende Präventionsmaßnahmen aufgezeigt wurden, ggf. ist ihnen hierzu Gelegenheit binnen bestimmter Frist zu geben.
Hier hatte die Arbeitgeberin dem Beschäftigten vor der einseitigen Beendigung des BEM-Verfahrens keine Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Wegen des einseitigen Abbruchs durch die Arbeitgeberseite wurde kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt.