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16. Januar 2023, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Für Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub nehmen können, besteht ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten. Länger zurückliegende Ansprüche auf Mindesturlaub verfallen grundsätzlich. Arbeitet ein Beschäftigter allerdings in diesem Jahr, verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil präzisiert, dass der Anspruch nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber alle, ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, erfüllt hat. Der Anspruch auf Mindesturlaub erlischt nur dann nach Ablauf der 15 Monate, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um Resturlaubsansprüche eines schwerbehinderten Menschen aus dem Jahre 2014. Der Mann erkrankte im Dezember 2014. Diese Ansprüche wären verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten erfüllt hätte. Der Arbeitgeber hätte den Mann in die Lage versetzen müssen, seinen Urlaub zu nehmen. Dies hatte der Arbeitgeber versäumt.
Die Besonderheit dieses Falles liegt also darin, dass der schwerbehinderte Mann im Jahre 2014 noch gearbeitet hat und dass es der Arbeitgeber versäumt hatte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht hätte der Arbeitgeber den Mann auf den bestehenden Urlaubsanspruch hinweisen müssen, sowie auf den bevorstehenden Verfalltermin. Weiter hätte er es dem Mann tatsächlich ermöglichen müssen, den Urlaub zu nehmen.
Das BAG bestätigte in seinem Urteil den Anspruch des Mannes auf 24 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2014. Die Verfallfrist von 15 Monaten beginnt also erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.