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18. April 2023, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Ist ein Beschäftigter aus, in seiner Person liegenden Gründen, nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht. Er ist verpflichtet, dem leistungsgeminderten Arbeitnehmer dann innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens eine Tätigkeit zu übertragen, zu deren Erbringung dieser noch in der Lage ist.
Eine Verpflichtung zur vertragsfremden Beschäftigung begründet das Gebot der Rücksichtnahme aber nicht. Ist im Arbeitsvertrag der Arbeitsort fest geregelt, ist kein Raum für die Ausübung des Direktionsrechts in örtlicher Hinsicht.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Augenklinik in B sowie zwölf weitere medizinische Versorgungszentren. Die schwerbehinderte Klägerin ist dort als medizinische Fachangestellte mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Ihr arbeitsvertraglich vereinbarter Einsatzort ist die Zweigpraxis in B sowie die angeschlossene Praxis in A. Die langzeiterkrankte Klägerin möchte im Homeoffice beschäftigt werden, wo sie mit verschiedenen Aufgaben wie Telefonzentrale, Terminvereinbarung, Terminkoordination sowie allgemeinen organisatorischen Tätigkeiten betraut werden will.
Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte den Anspruch auf Homeoffice ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein Anspruch der Frau auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice nicht aus § 241 Absatz 2 BGB in Verbindung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO folge. Begrenzt würde die Verpflichtung der Arbeitgeberin durch den jeweiligen Vertragsgegenstand. Hier sei nämlich Voraussetzung, dass der Arbeitgeberin die entsprechende Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit sowohl rechtlich möglich als auch zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur vertragsfremden Beschäftigung begründe das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Die Arbeitgeberin könne im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht lediglich gehalten sein, dem Wunsch der Arbeitnehmerin nach einer Vertragsanpassung nachzukommen. Dies gelte insbesondere, wenn anderenfalls ein dauerhaftes Unvermögen der Arbeitnehmerin drohe.