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10. Dezember 2024, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Im vorliegenden Fall (LSG Hamburg Az. L 2 AL 41/22 D 13.09.2023) war arbeitsvertraglich lediglich eine regelmäßige wöchentliche Stundenzahl von 15 Stunden vereinbart und zusätzlich 3 weitere Wochenstunden auf Abruf. Die Mindestvoraussetzung von 18 Wochenstunden nach § 156 Abs. 3 SGB IX für eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX ist nicht erreicht, wenn tatsächlich regelmäßig ohne Abrufarbeit gearbeitet wird.
Nähme der Arbeitgeber allerdings dauerhaft eine zusätzliche Abrufarbeit in Anspruch, sodass regelmäßig insgesamt eine tatsächliche Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden gegeben wäre, könnte eine Umgehung des Schwerbehindertenrechts vorliegen.
Der Umstand, dass § 156 Abs. 3 SGB IX für die Beurteilung der wöchentlich maßgeblichen Stundenzahl nur auf die Beschäftigung abstellt, könnte dazu führen, dass die vertragliche Vereinbarung für die Ermittlung der wöchentlichen Stundenzahl allein nicht maßgeblich ist, sondern stets die tatsächlich gearbeitete Zeit.