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10. Dezember 2024, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Im vorliegenden Fall (LSG Niedersachsen-Bremen 12.04.2024 L 14 U 164/21) erlitt ein Beschäftigter auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen schweren Wegeunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Mann stark unterzuckert. Aufgrund der damit einhergehenden Orientierungslosigkeit fuhr der Mann an seinem Wohnort vorbei und der Unfall ereignete sich 4 km weiter weg. Die zuständige Unfallversicherung verweigerte die Anerkennung als Wegeunfall, weil sich der Mann auf einem sog. nicht versicherten Abweg befunden hatte.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab der Versicherung recht. Ein Abweg vom direkten Weg nach Hause wird nur anerkannt, wenn dieser alleine auf äußere Umstände zurückzuführen ist. Als Beispiel nannte das LSG Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. Abwege aufgrund innerer oder eigener Ursachen, hier die Orientierungslosigkeit des Mannes widersprechen Sinn und Zweck der Unfallversicherung. Innere, also in der Person des Versicherten liegende Gründe, begründen keinen Versicherungsschutz.