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19. Februar 2025, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Auch bei internen Bewerbungen unterliegen öffentliche Arbeitgeber der Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerbenden nach § 165 SGB IX. Diese Entscheidung von 2020 (BAG vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 75/19 – Rn. 33 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht im April 2024 bestätigt.
Strittig war dagegen, ob die im vorliegenden Fall unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch der klagenden Bewerberin als Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung zu werten sei und den Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG begründe. Dies wurde vom Arbeitsgericht Köln verneint und in 2. Instanz vom Landesarbeitsgericht Köln bejaht. Das BAG hat nun endgültig entschieden, dass die Bewerberin keine Entschädigung verlangen kann:
„Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen § 165 Satz 3 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann die Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung iSv. § 22 AGG nur begründen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste. Deshalb muss ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt. Andernfalls fehlt es an der Ursächlichkeit der (Schwer)Behinderung für die benachteiligende Maßnahme …“ (BAG 25.04.2024; 8 AZR 143/23, RN 35).
Im vorliegenden Fall war die Personalabteilung der arbeitgebenden Universität über die Gleichstellung der Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen informiert. Die internen Bewerbungen der Klägerin erfolgten jedoch direkt bei zwei Instituten der Universität. Einen Hinweis auf ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unterließ sie dabei. Sie ging davon aus, dass diese Information von den Instituten proaktiv bei der Personalstelle abgefragt würde. Das konnte sie wegen der Vielzahl der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Menschen und der dezentralen Abwicklung des Bewerbungsverfahrens laut Gericht jedoch nicht erwarten:
„Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Bewerbungsverfahren auf Arbeitgeberseite die Gleichstellung der Klägerin bekannt war, sodass es ausnahmsweise keines Hinweises in den Bewerbungsunterlagen bedurfte. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine interne Bewerbung handelte und in der für Personal zuständigen Abteilung der zentralen Universitätsverwaltung die Gleichstellung der Klägerin bekannt war“ (ebd., RN 36).
Fazit: Bewerben sich schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte eines öffentlichen Arbeitgebers auf interne Stellen, sollten sie im Zweifelsfall in den Bewerbungsunterlagen noch einmal auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hinweisen, wenn sie im Verfahren von den Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen profitieren wollen. Nur wenn diejenige interne Stelle die Bewerbung abwickelt, bei der die Information über die Schwerbehinderten-Eigenschaft nachweislich vorliegt, kann dieser Hinweis ausnahmsweise unterbleiben.
Das vollständige Urteil finden Sie unter folgendem Link: BAG Urteil vom 25.04.2024; 8 AZR 143/23