Vertretung einer Professur
Das Hamburgische Hochschulgesetz regelt die Besetzung regulärer Professuren durch Ausschreibung und Berufung. § 14 Abs. 6 HmbHG sieht vor, dass die Bestimmungen über Ausschreibung und Berufung nicht anzuwenden sind, wenn Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (= Vertretung einer Professur). Dadurch wird deutlich, dass Professurvertretungen eine Planstelle der Besoldungsordnung C oder W voraussetzen.
Professurvertretungen werden eingesetzt, wenn eine durch Wegberufung, Ruhestand und Tod vor oder während der Durchführung des Verfahrens nach § 14 HmbHG vakante Professur vorübergehend besetzt werden soll. Gleiches ist zur Überbrückung möglich, wenn die/der reguläre Stelleninhaber/in unter Fortfall der Bezüge beurlaubt ist. Die an der Universität Hamburg verwendeten Arbeitsverträge entsprechen dieser Empfehlung und sind mit dem Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg abgestimmt.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerstatus. Ein ggf. vorher bestehendes Beamtenverhältnis an einer anderen Hochschule kann durch Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge dort aufrechterhalten bleiben.