Vertretung einer Professur
Allgemeine Information zum Beschäftigungsverhältnis
Professurvertretungen werden in erster Linie eingesetzt, wenn eine durch Wegberufung, Ruhestand und Tod während der Durchführung des Verfahrens nach § 14 HmbHG vakante Professur vorübergehend besetzt werden soll und grundsätzlich sichergestellt ist, dass die vakante Professur nachbesetzt werden darf. Gleiches ist zur Überbrückung möglich, wenn die reguläre Stelleninhaberin oder der reguläre Stelleninhaber beurlaubt ist. Im Regelfall sind Professurvertretungen auf 6 Monate begrenzt.
Das Hamburgische Hochschulgesetz regelt nur die Besetzung regulärer Professuren durch Ausschreibung und Berufung. Diese Bestimmungen sind gem. § 14 Abs. 6 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) nicht anzuwenden, wenn Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (=Vertretung einer Professur). Dadurch wird deutlich, dass Professurvertretungen eine Planstelle der Besoldungsordnung C oder W voraussetzen.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerstatus. Ein ggf. vorher bestehendes Beamtenverhältnis kann durch Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge dort aufrechterhalten bleiben. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt grundsätzlich gemäß § 14 Absatz 1 (Vertretung) Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Vergütung erfolgt angelehnt an die W-Besoldung, ggf. zuzüglich des Familienzuschlags und den kinderbezogenen Bezügebestandteilen. Außerdem kann eine sogenannte Fahrtkostenpauschale gezahlt werden.