Praktikantinnen und Praktikanten
Praktika bieten die Möglichkeit, Einblick in verschieden in Berufsfelder zu bekommen und erste Erfahrungen zu sammeln. Allerdings gibt es einige rechtliche Vorgaben zu beachten:
Bei der „Beschäftigung“ von Praktikanten ist es entscheidend, zu welchem Zweck das Praktikum erfolgt. Ein Praktikum soll berufliche Orientierungen, Erfahrungen oder Kenntnisse vermitteln. Der Ausbildungszweck muss dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Es darf nicht zuvorderst um eine bestimmte Arbeitsleistung gehen - denn das wäre rechtlich ein Arbeitsverhältnis und könnte zu einem dauerhaften Beschäftigungsanspruch führen.
Um diesem Erfordernis des Ausbildungszweckes gerecht werden zu können, werden an der Universität Hamburg künftig folgende Praktika ermöglicht:
Pflichtpraktika
Hierbei handelt es sich um Praktika, die als Prüfungsvoraussetzung von Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Für diese Praktika ist eine monatliche Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt über SAP.
Apothekerpraktika
Diese Praktika erfolgen nach dem Staatsexamen. Auch hierfür ist eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Praktika.
Vor Beginn eines der genannten Praktika ist ein entsprechender Vertrag zu fertigen. Dieses erfolgt durch die Personalabteilung. Wenn Sie einer Praktikantin / einem Praktikanten einen entsprechenden Praktikumsplatz anbieten möchten, wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Teamleitung des Personalservice.
Einzureichende Unterlagen:
- Formloser Antrag mit Hinweis auf die Laufzeit des Praktikums
- Lebenslauf der Praktikantin/des Praktikanten
Schülerpraktika (Betriebspraktika)
Schülerpraktika werden direkt von den Fakultäten vergeben; Verträge sind nicht abzuschließen. Bitte beachten Sie hierfür die Handreichung für das Betriebspraktikum an allgemeinbildenden Schulen der Behörde für Schule und Berufsbildung (PDF). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Fakultätsverwaltung.
Hinweis zu sog. freiwilligen Praktika:
Um freiwillige Praktika handelt es sich, wenn das Praktikum nicht Prüfungsvoraussetzung gemäß Studien- oder Prüfungsordnung ist. Diese Praktika werden an der Universität Hamburg aufgrund eines nicht auszuschließenden arbeitsrechtlichen Risikos nicht angeboten. Zudem handelt es sich um sozialversicherungspflichtige Praktika, bei denen der gesetzliche Mindestlohn zu beachten wäre.