FAQ zum Verhalten im Krankheitsfall
Die FAQ geben Ihnen einen schnellen Überblick zum Verhalten im Krankheitsfall. Eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Fragestellungen entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden „Verhalten im Krankheitsfall" (PDF).
1. Wann ist ein Beschäftigter arbeitsunfähig?
Ein Arbeitnehmer ist als arbeitsunfähig einzustufen, wenn er auf Grund einer vorliegenden Erkrankung seine aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann oder diese sein Krankheitsbild verschlimmern würde. Er ist auch arbeitsunfähig, wenn sein akuter Gesundheitszustand noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, aber die ausgeübte Tätigkeit eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit hervorruft.
2. Wann ist die Arbeitsunfähigkeit zu melden?
Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 10:00 Uhr informieren muss.
3. Was ist zu melden?
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind die Arbeitsunfähigkeit selbst und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
4. Wer muss die Arbeitsunfähigkeit melden?
Die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel persönlich erfolgen. Ist dieses nicht möglich, muss der Arbeitsunfähige einen Dritten als Boten einschalten.
5. Wie ist die Arbeitsunfähigkeit zu melden?
Die Krankmeldung sollte telefonisch erfolgen.
6. Wem ist die Arbeitsunfähigkeit zu melden?
Eine Krankmeldung hat gegenüber einer hierfür zuständigen Personen in der jeweiligen Beschäftigungsstelle zu erfolgen. Fehlen diese Zuständigkeiten in den Beschäftigungsstellen, ist stets der unmittelbare Vorgesetzte zu informieren.
7. Warum muss man sich wieder gesund melden?
Eine fehlende Rückmeldung bewirkt einen Verstoß gegen die Arbeitspflicht. Weiterhin besteht die Gefahr, dass der Beschäftige nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist keine Bezüge mehr erhält.
8. Ab wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen?
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie ärztlich festgestellt und attestiert werden. Sonn- und Feiertage werden bei dieser Frist mitgezählt.
Abweichend davon ist der/die Arbeitgeber/in berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen bereits zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. ab dem ersten Tag der Erkrankung) ein ärztliches Attest zu verlangen. Eine entsprechende Regelung kann die Beschäftigungsstelle mit dem Personalservice treffen.
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit über den attestierten Zeitpunkt hinaus an, so muss ein erneutes Attest eingeholt werden.
Nachstehend folgen Beispiele.
Beispiel 1:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab Montag, muss spätestens am Donnerstag ein ärztliches Attest eingeholt werden.
Beispiel 2:
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit von Freitag an über das Wochenende hinaus, muss spätestens am Montag ein ärztliches Attest eingeholt werden.
Beispiel 3:
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit von Mittwoch an über das Wochenende hinaus, beginnt die Nachweispflicht am Samstag. Theoretisch muss also bereits am Freitag ein Arzt/eine Ärztin aufgesucht werden, um ein ärztliches Attest einzuholen. Es genügt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt wird.
9. In welcher Form und wie lange ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen?
Zum 01. Januar 2023 wurde die bisherige Papierbescheinigung durch ein digitales Verfahren ersetzt. Diese elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird von der Arztpraxis direkt an Ihre Krankenversicherung weitergeleitet und kann dort vom Personalservice abgerufen werden. In der Regel ist damit das Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber nicht mehr erforderlich.
Als Patient/in erhalten Sie weiterhin eine Papierbescheinigung für Ihre Unterlagen. Diese Papierbescheinigung dient im Falle einer technischen Störung auch zur Erfüllung der Nachweispflicht.
Achtung: Das digitale eAU-Verfahren gilt nicht für privat Versicherte oder heilfürsorgeberechtigte Beschäftigte. Diese Beschäftigtengruppen müssen weiterhin die Papierbescheinigung im Original vorlegen.
10. Wie lange erhält man eine Entgeltfortzahlung?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anschließend können sie Krankengeld von der Krankenkasse bekommen. Erkrankt ein Arbeitnehmer erneut unverschuldet an derselben Krankheit, stehen ihm weitere sechs Wochen der Entgeltfortzahlung nur zu, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge der derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
11. Besteht die Nachweispflicht auch noch nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums?
Die Nachweispflicht besteht auch über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer müssen ärztlich attestiert und festgestellt werden.
12. Gilt die Anzeige - und Nachweispflicht auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation?
Diese Verpflichtungen gelten auch bei Arbeitsverhinderungen infolge Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Der Arbeitnehmer hat hier der Personaldienststelle den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer, ggf. die Verlängerung der Maßnahme mitzuteilen und die Bescheinigung über die Bewilligung und Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen.
13. Gilt die Anzeige - und Nachweispflicht auch bei einem Auslandsaufenthalt?
Bei einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der Beschäftigungsstelle die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer, sofern er Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, die Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse anzeigen. Die Rückkehr ins Inland ist ebenfalls der Beschäftigungsstelle und der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.
14. Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht?
Kommt ein Arbeitnehmer den Anzeige- und Nachweis- bzw. Mitteilungspflichten nicht nach, so wird der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt sogar zur Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung.
15. Kann man einen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen?
Ein Arzttermin hat grundsätzlich außerhalb der Kernarbeitszeit zu erfolgen. Nur wenn die ärztliche Behandlung während dieser Zeit erfolgen muss, wird hierfür ausnahmsweise eine Arbeitsbefreiung gewährt. Die Erforderlichkeit der ärztlichen Behandlung in der Arbeitszeit ist ggf. durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen sonstigen geeigneten Nachweis zu belegen.
Als Beginn bzw. Ende der Dienstzeit ist der Beginn bzw. das Ende der Kernarbeitszeit zugrunde zu legen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, mit Gleitzeitregelung bei einer Kernarbeitszeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, hat um 8:45 Uhr einen zwingenden Arzttermin. Um 10:00 Uhr ist er am Arbeitsplatz. Diesem Arbeitnehmer ist eine Arbeitsbefreiung für die Zeit von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr zu erteilen.
16. Wie werden „Arbeitsversuche“ gewertet?
Bei Arbeitsversuchen, bei denen die Arbeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit abgebrochen wird, wird nicht der gesamte Tag als arbeitsunfähig gewertet. Der Entgeltfortzahlungsanspruch greift ab dem Zeitpunkt des Arbeitsabbruchs und deckt die Arbeitszeit bis zum Erreichen der Sollzeit ab. Für diese Tage entstehen somit weder Mehr- noch Minderzeiten.
17. Mein Kind ist krank - kann ich zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben?
Bei Erkrankung des Kindes können Eltern für bis zu 15 Arbeitstage (für Alleinerziehende 30 Arbeitstage) im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden. Der Gesamtanspruch ist bei mehreren Kindern auf 35 Arbeitstage (für Alleinerziehende 70 Arbeitstage) begrenzt.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind unter 12 Jahre alt ist, keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht und ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Kindesbetreuung bescheinigt. Die Gehaltsfortzahlung richtet sich nach den Versicherungsverhältnissen des Kindes und des Elternteils.
Eltern die aus medizinischen Gründen bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, mit aufgenommen werden, haben ebenfalls Anspruch auf Freistellung. Das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind durch eine Bescheinigung der stationären Einrichtung nachzuweisen. Bei Kindern die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf die Bescheinigung der medizinischen Gründe verzichtet werden.
Der Anspruch besteht jeweils nur für einen Elternteil und ist zeitlich nicht begrenzt.
Bitte verwenden Sie zur Beantragung der „Arbeitsbefreiung ohne Bezüge“ diesen Antrag (PDF) und tragen Sie die Dauer sowie als Anmerkung „gem. § 45 SGB V“ ein. Anschließend senden Sie den Antrag bitte mit der ärztlichen Bescheinigung über den Vorgesetzten an den Personalservice.