Allgemeine Informationen zur Arbeitsunfähigkeit
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu Ihren Fragen rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit.
Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 1. Januar 2023
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie ärztlich festgestellt und attestiert werden. Bisher war es dann Ihre Pflicht, die in Papierform ausgestellte AU-Bescheinigung spätestens am vierten Tag Ihrer Beschäftigungsstelle vorzulegen.
Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen wird für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Januar 2023 ein neues digitales Verfahren (eAU) eingeführt. Die eAU ersetzt die bisherige gelbe Papierbescheinigung, die Sie bei der Krankenkasse und Ihrer Beschäftigungsstelle vorlegen mussten. Sie werden weiterhin von der Ärztin oder dem Arzt eine AU-Bescheinigung in Papierform erhalten, die vorranging für Ihre eigenen Unterlagen bestimmt ist, aber bei einem Störfall (z. B. einem technischen Übermittlungsfehler) der Beschäftigungsstelle vorzulegen ist. Von der Arztpraxis werden Daten über Ihre Krankmeldung und der voraussichtlichen Dauer in elektronischer Form an Ihre Krankenkasse geleitet, die von Ihrer Personalsachbearbeitung abgerufen werden können.
Achtung: Das neue digitale eAU-Verfahren gilt nur für
- alle Beschäftigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, also auch, wenn Sie als Beamtin und Beamter entsprechend versichert sind,
- sowie geringfügig und kurzfristig Beschäftigte.
Privat versicherte oder heilfürsorgeberechtigte Beschäftigte sind von dem digitalen Verfahren ausgenommen und müssen weiterhin eine AU-Bescheinigung in Papierform vorlegen.
Darüber hinaus gilt dieses Verfahren der eAU nur für sogenannte „Vertragsärztinnen und -ärzte“, also solche, die zur Behandlung gesetzlich versicherter Kassenpatientinnen und -patienten zugelassen sind, sowie für Durchgangsärtzinnen und – ärzte und für Krankenhäuser. Dieses Verfahren gilt nicht für die sog. „Kindkrank-Tage“, Behandlungen im Ausland und für Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft. In diesen Fällen besteht weiterhin die Pflicht der Beschäftigten, eine AU-Bescheinigung bzw. ein ärztliches Attest in Papierform vorzulegen.
Weitere Informationen zum neuen digitalen Verfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben des Personalamtes (PDF).
Weiterhin gilt:
Im Krankheitsfall und bei Unfällen gilt für Tarifbeschäftigte das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Die Nachweispflicht für Beamtinnen und Beamte ergibt sich aus § 67 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG).
Im Krankheitsfall sind Sie verpflichtet, eine Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. in der Regel telefonisch bis spätestens 10:00 Uhr vormittags am ersten Fehltag, Ihrer Beschäftigungsstelle anzuzeigen.
Bei mehr als dreitägiger Dauer ist die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, über die Art der Erkrankung Auskunft zu geben oder einen Nachweis zu erbringen.
Bei der Frist von drei Kalendertagen zählen gesetzliche Feiertage mit, die auf einen Arbeitstag fallen. Das Gleiche gilt, wenn Sie am Tage vor beziehungsweise nach einem arbeitsfreien Wochenende oder einem sonstigen dienstfreien Tag arbeitsunfähig sind. In diesem Fall benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung (Attest) über die voraussichtliche Krankheitsdauer. Dabei reicht eine Bescheinigung eines Heilpraktikers nicht aus.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit notwendig (Achtung: Privat versicherte oder heilfürsorgeberechtigte Beschäftigte müssen die AU-Bescheinigung weiterhin bei ihrer Beschäftigungsstelle einreichen). Melden Sie sich in einem solchen Fall wieder unverzüglich telefonisch krank. Dieses muss spätestens am Tag des erwarteten Dienstantritts geschehen. Auch wenn Sie wegen längerer Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung beziehungsweise keinen Krankengeldzuschuss mehr erhalten, bleibt die Pflicht weiterhin bestehen, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.
Online-Krankschreibungen, welche lediglich aufgrund eines ausgefüllten Online-Fragebogens ausgestellt werden, ohne dass es zu einem direkten Kontakt zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der Ärztin bzw. dem Arzt kommt, genügen nicht der Nachweispflicht des Entgeltfortzahlungsgesetzes und werden seitens der FHH nicht anerkannt.
Hinweis zur Corona-Pandemie
Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQs zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie für Mitarbeitende, sollten Sie an COVID-19 erkrankt sein oder wenn der Verdacht einer Erkrankung besteht.
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