Allgemeine Informationen zur Arbeitsunfähigkeit
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit.
Nutzen Sie die folgenden Links, um schnell zur gewünschten Information zu gelangen:
Was möchten Sie tun?
- Krank- oder Gesundmeldung einreichen
Hinweis: Die Krankmeldung wird in der Regel durch Ihre vorgesetzte Person an den Personalservice übermittelt – sofern nicht anders vereinbart. - Erkrankung des Kindes melden
Hinweis digitaler Workflow
Ab sofort ist für alle neuen Krankmeldungen der digitale Workflow zu nutzen.
Übergangsregelung
Bereits laufende Krankmeldungen, die noch im bisherigen Verfahren (Krankenstandmitteilung A-Meldung (PDF)) eingereicht wurden, sollen auch auf diesem Weg abgeschlossen werden. Neue Krankmeldungen werden ab sofort direkt über den neuen Workflow eingereicht werden.
Informationen und Anleitung zum Workflow
Mehr Informationen rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit finden Sie weiter unten.
Das müssen Sie tun
Melden Sie sich am ersten Fehltag bis spätestens 10:00 Uhr telefonisch oder per Mail Ihrer vorgesetzten Person. Teilen Sie dabei auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit. Falls Sie dies zunächst nicht einschätzen können, reichen Sie die Information nach, sobald sie bekannt ist.
Grundsätzlich gilt:
- Ab dem vierten Krankheitstag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich (entweder als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU – oder in Papierform).
- Bei einer Verlängerung der Krankheit ist eine nahtlose Folgebescheinigung erforderlich.
- Wenn Sie am geplanten Rückkehrtag weiterhin arbeitsunfähig sind, informieren Sie bitte frühzeitig Ihre vorgesetzte Person.
Wichtige Hinweise:
- Feiertage, Wochenenden und dienstfreie Tage zählen mit, wenn Sie krank sind.
- Bescheinigungen von Heilpraktiker:innen sind nicht gültig.
- Online-Krankschreibungen ohne direkten ärztlichen Kontakt (z. B. durch Ausfüllen eines Fragebogens) gelten nicht als Nachweis und werden nicht anerkannt.
- Hatten sie einen Unfall? Bitte geben Sie dies bei Ihrer vorgesetzten Person an. Das kann für Schadenersatzprüfungen wichtig sein.
- Sie müssen den Grund Ihrer Erkrankung nicht nennen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer möglichen Ansteckungsgefahr, darf die/der Arbeitgerber:in danach fragen.
Im Krankheitsfall und bei Unfällen gilt für Tarifbeschäftigte das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Die Nachweispflicht für Beamtinnen und Beamte ergibt sich aus § 67 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG).
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die eAU ersetzt die Papierbescheinigung und übermittelt Ihre Krankmeldung direkt an Ihre Krankenkasse. Ihre Personalsachbearbeitung kann die Daten dann einfach abrufen.
Sie erhalten weiterhin eine Papierbescheinigung für Ihre Unterlagen – diese müssen Sie nur einreichen, falls technische Probleme auftreten.
Weitere Informationen zum digitalen Verfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben des Personalamtes (PDF).
Ausnahmen
Für folgende Fälle gilt weiterhin die Papierbescheinigung:
- Privatversicherte oder beihilfeberechtigte Beschäftigte
- Kinderkrankentage
- Schwangerschafts-Beschäftigungsverbote
- Behandlungen im Ausland
Gesundmeldung
Nach Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit sind Sie verpflichtet, sich selbstständig bei Ihrer vorgesetzten Person zurückzumelden und die Wiederaufnahme Ihres Dienstes anzuzeigen.