Personalrechtliche Auswirkungen der Cannabis-Legalisierung
Zum 01.04.2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) in Kraft getreten. Demnach unterliegen der Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis unter Beachtung von Obergrenzen und Schutzvorschriften keinem strafrechtlichen Verbot mehr. Trotzdem kann der Konsum personalrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen. Über die möglichen Auswirkungen möchte die Personalabteilung Sie hiermit informieren:
Der Konsum von Rauschmitteln im Dienst oder die Aufnahme des Dienstes unter Einfluss von Rauschmitteln stellen grundsätzlich dienst- bzw. arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen dar. Dies gilt auch für Rauschmittel, die legal erhältlich sind bzw. nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wie z.B. Alkohol und Cannabis.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rauchverbot in Dienstgebäuden
Das Rauchen ist in allen Dienstgebäuden untersagt. Dies gilt auch für cannabishaltige Rauchwaren. Verstöße können mit einer Geldbuße und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen (wie Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung) geahndet werden. Das Konsumieren von Substanzen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist auf dem gesamten Gelände der Universität Hamburg verboten.
Pflicht zur Dienstfähigkeit
Während des gesamten Dienstes sind Beschäftigte verpflichtet, sich in einem dienstfähigen Zustand zu halten. Die Aufnahme des Dienstes unter dem Einfluss berauschender Mittel oder der Konsum berauschender Mittel während des Dienstes stellen eine Verletzung der dienstrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Pflichten dar und können mit dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Zur Feststellung der Dienstfähigkeit ist der Arbeitgeber berechtigt eine personalärztliche Begutachtung zu veranlassen. Wird dieser Weisung nicht nachgekommen, kann dies ebenfalls mit dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Mitteln geahndet werden.
Weitere mögliche Rechtsfolgen des Rauschmittelkonsums
Dienstunfall: Wird im Falle eines Dienstunfalles festgestellt, dass der/die Beschäftigte unter Einfluss von Rauschmitteln stand, kann dies u.U. erhebliche versorgungs-, arbeitsoder disziplinarrechtliche Auswirkungen haben (z.B. Verlust des Versicherungsschutzes, Verlust des Anspruchs auf Unfallfürsorge, arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen).
Schädigung Dritter: Werden Dritte im Rahmen der Dienstausübung geschädigt, weil der/die verantwortliche Beschäftigte unter Einfluss von Rauschmitteln stand, kann dies u.U. erhebliche haftungs-, straf-, arbeits- oder disziplinarrechtliche Auswirkungen haben (z.B. finanzieller Regress, strafrechtliche Ahndung, arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen).
Pflichtverletzung der/des Vorgesetzen: Vorgesetzte, die eine erkennbar dienstunfähige Person den Dienst verrichten lassen, handeln pflichtwidrig. Auch dies kann u.U. haftungs-, straf-, arbeits- oder disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen.