Arbeitszeugnisse/Beurteilungswesen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, wann Anspruch auf ein Arbeits- oder Dienstzeugnis besteht und wie dieses ausgestaltet werden kann. Beachten Sie bitte, dass bei einem Vorgesetztenwechsel oder einem Wechsel innerhalb der FHH das Beurteilungswesen Vorrang hat und ein Arbeits- oder Dienstzeugnis daher nur zusätzlich und nicht anstelle einer Beurteilung erstellt werden kann.
Tarifbeschäftigten steht nach § 35 Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) spätestens bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit zu. Davor können sie aber auch schon ein (vorläufiges) Zwischenzeugnis verlangen.
Beamtete Personen wird nach § 60 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Studentische Beschäftigte und Auszubildende haben ebenfalls einen Anspruch auf Zeugniserteilung (siehe § 630 BGB iVm. § 109 GewO bzw. § 16 BBiG).
Zu unterscheiden sind das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis:
- Bei einem einfachen Zeugnis werden die Fakten wie Personalien, Dauer und Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit festgehalten.
- Bei einem qualifizierten Zeugnis findet zudem eine Leistungsbeurteilung statt.
Wir möchten Sie als Vorgesetzte bei der Anfertigung von Zeugnissen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen. Mithilfe unseres Leitfadens zur Erstellung von Arbeitszeugnissen erhalten Sie eine kompakte Darstellung der Zeugnisstruktur und des notwendigen Inhalts. Außerdem werden die wesentlichen Merkmale der zu verwendenden "Zeugnissprache" anhand von Formulierungsbeispielen vermittelt.
Unsere Vorlage zur Erstellung von Arbeitszeugnissen soll bei Zeugnissen für das Technische-, Verwaltungs- und Bibliothekspersonal verwendet werden. Wissenschaftliches Personal erhält ein Zeugnis auf dem Kopfbogen der/des Vorgesetzten bzw. der Professorin/des Professors.
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