Teilzeit / Veränderung der Arbeitszeit
Für Beschäftigte sowie für Beamtinnen und Beamte, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verändern, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wir Ihnen auf dieser Seite ausführlich erläutern.
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit - Teilzeit
Teilzeit aus familiären Gründen
Tarifbeschäftigte
Gemäß § 11 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird die Möglichkeit, Teilzeittätigkeit aus familiären Gründen zu beantragen, eröffnet. Aus den genannten Gründen ist Teilzeit bis zu fünf Jahren zulässig, eine Verlängerung ist möglich.
Beamte
Gemäß § 63 Absatz 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) haben Beamtinnen und Beamte einen Teilzeitanspruch, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger oder Angehörige tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Es sei denn, der Teilzeit stehen zwingende dienstliche Belange entgegen.
Teilzeit während der Elternzeit
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bietet Tarifbeschäftigten während der Elternzeit die Möglichkeit, bis zu 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dieses regelt die Hamburgische Elternzeitverordnung (HmbEltZVO).
Teilzeit aus anderen Gründen
Tarifbeschäftigte
Tarifbeschäftigte können gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Anspruch auf die Teilzeittätigkeit muss jedoch nicht mit Kinderbetreuung oder der Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Andere Motive für den Wunsch nach Teilzeittätigkeit können z. B. Aus- und Weiterbildungszwecke, gesundheitliche Gründe, die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder der Übergang in den Ruhestand sein. Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist immer unbefristet.
Auch in § 11 Absatz 2 TV-L wird die Möglichkeit, Teilzeit aus anderen als familiären Gründen zu beantragen, eröffnet. Der Arbeitgeber soll jeder/jedem Beschäftigten die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemeinsam zu erörtern, um zu einer Teilzeitvereinbarung zu gelangen. Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L kann befristet und unbefristet beantragt werden.
Beamte
Beamtinnen und Beamte dürfen gemäß § 62 Abs. 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) auf Antrag ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen ihre Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Teilzeit aufgrund von Schwerbehinderung
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht zudem im Schwerbehindertenrecht gemäß § 164 Abs. 5 SGB IX. Demnach haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Dienstzeitfestsetzung
Befristete Teilzeit ohne Angabe von Gründen
Tarifbeschäftigte
Seit dem 01.01.2019 haben Tarifbeschäftigte die Möglichkeit gem. § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristete Teilzeit ohne Angaben von Gründen zu beantragen. Dieser Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn beim Personalservice eingereicht werden. Die Mindestlaufzeit für die Reduzierung der Arbeitszeit beträgt ein Jahr und darf fünf Jahre nicht überschreiten. Bitte beachten Sie, dass ein weiterer Antrag auf Brückenteilzeit frühestens ein Jahr nach Rückkehr aus der zeitlich begrenzten Reduzierung möglich ist.
Beamte
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte. Es gilt das Hamburgische Beamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
Tarifbeschäftigte
Sofern mit Ihnen arbeitsvertraglich eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart ist und Sie befristet die Arbeitszeit reduziert haben, erhöht sich Ihre Arbeitszeit nach Ablauf der befristeten Reduzierung automatisch.
Sofern mit Ihnen arbeitsvertraglich eine befristete Teilzeittätigkeit vereinbart wurde, ist eine vorzeitige Rückkehr in die Vollbeschäftigung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
Teilzeitbeschäftigte, die keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung haben, können keinen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit stellen. Dieses kann nur durch die Beschäftigungsstelle auf Antrag im Personalservice erfolgen. Informationen hierzu sind im Bereich Stellenbesetzung zu finden.
Beamte
Beamtinnen und Beamte haben immer einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle.
Formulare
Die Personalabteilung bietet zukünftig für die Beantragung von Teilzeitänderungen und Dienstzeitfestsetzungen ein Online-Formular. Mittels des hier bereitgestellten Formulars kann der Antrag auf Teilzeittätigkeit aufgerufen und auf elektronischem Wege an die Personalabteilung weitergeleitet werden.
Hinweise zum Umgang mit dem neuen Verfahren haben wir auf unserer Informationsseite zusammengestellt.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein das Online-Formular zu nutzen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung. Der Personalservice wird Ihnen in diesem Fall das entsprechende Papierformular zur Verfügung stellen.
Rechtliche Grundlagen
Tarifbeschäftigte
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) auf den Webseiten der TdL
- Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge auf den Webseiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Beamte
- § 62 ff Hamburgisches Beamtengesetz auf den Webseiten des Justizportals der Stadt Hamburg